Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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verdeutlicht. Neu in der Redaktion ist Absatz 1, mit welchem das allgemeine Aufgaben- und Sachprofil der KTI – zum Zweck der Abgrenzung zum entsprechenden Artikel beim SNF (Art. 8, Abs. 1) – festgehalten wird. Eine zum SNF analoge Bestimmung erfolgt bezüglich dem Einsatz von Overheadabgeltungen (Art. 22 Abs. 3 E-FIFG). Eine entsprechende Kompetenz wurde der KTI mit der Teilrevision zugeteilt; mit der vorliegenden Revision wird diese (zwecks Vermeidung von internen Artikelverweisen) auf Gesetzesstufeexplizit gefasst (redaktionell analog wie beim SNF). Nach heutiger Förderpraxis entrichtet die KTI solche Abgeltungen zwar an Fachhochschulen, nicht aber an Universitäten und die beiden ETH. Eine Anpassung dieser Praxis wird erst erfolgen können, wenn die Evaluationsergebnisse zur kürzlich erfolgten Einführung des Overhead beim SNF vorliegen. Darauf gestützt wird man über die konkrete Umsetzung und die Möglichkeit einer allfälligen Harmonisierung der Berechnungsverfahren bei SNF und KTI entscheiden können. Im vorliegenden Kontext geht es demnach vorerst nur um eine klare gesetzliche Grundlage für mögliche Overheadabgeltungen durch die KTI für alle Hochschulen.

d) Schweizerischer Nationalfonds (Art. 8 E-FIFG)

Abgesehen von der bereits erwähnten Profilklärung in Absatz 1 (siehe Kap. 2.1.2) erfahren die nach heutigem Gesetz bereits geltenden Bestimmungen insgesamt eine nur geringfügige redaktionelle Überarbeitung (siehe Kap. 3). In der Substanz neu sind folgende Erweiterungen und Präzisierungen:

- Absatz 2 Buchstaben b und d: Der SNF verwendet die gewährten Beiträge auch

zur von ihm selbstständig beschlossenen Beteiligung an Förderprogrammen und vernetzten Forschungsvorhaben auf nationaler und internationaler Ebene. Mit dieser Bestimmung wird in allgemeiner Form eine gesetzliche Nachführung der heutigen Förderpraxis vor genommen, sowohl auf nationaler Ebene (z.B. das Doktorandenprogramm Pro*doc in Zusammenarbeit mit der Rektorenkonferenz der Schweizerischen Universitäten) wie auf internationaler Ebene (z.B. im Rahmen der Beteiligungen des SNF an diversen, aus wissenschaftlicher Sicht für die Schweiz wichtigen ERA-Net Initiativen). Bei allen selbstständig beschlossenen Beteiligungen an internationalen Förderaktivitäten hat der SNF wie bis anhin die Ziele und Massnahmen des Bundes bezüglich der internationalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen (Abs. 3 Bst. d). Der SNF verwendet die gewährten Beiträge nach Buchstabe d aber auch zur vom Bundesrat beschlossenen und an ihn in Auftrag gegebenen Beteiligung der Schweiz an internationalen Programmen. Mit beiden Bestimmungen wird somit nicht nur eine Nachführung der heutigen Förderpraxis, sondern zugleich eine explizite gesetzliche Grundlage für die verbesserte Abstimmung zwischen nationalen und internationalen Fördermassnahmen geschaffen (wie dies zur Zeit im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraumes z.B. anhand der Initiative „Joint Programming“ geplant wird, welche - gestützt auf Ministerialentscheide - für ausgewählte Forschungsthemen eine europäische Koordination der nationalen Fördermassnahmen anstrebt).

- Absatz 3: Neu wird auf Gesetzesstufe explizit verankert, dass der SNF im

Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten selbstständig „über die geeigneten Instrumente und die Form der Förderung“ entscheiden kann. Auch hier handelt es sich sowohl um eine gesetzliche Nachführung der geltenden Praxis wie auch um eine grundsätzliche Bestätigung der vom Gesetzgeber gewünsch-