Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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vielmehr der Problemlösung im öffentlichen und gesamtgesellschaftlichen Interesse dient.
- Schliesslich können auch mit dem Wort "Innovation" sehr unterschiedliche
Begriffe der Innovation ausgedrückt werden. Beispielsweise kann ‚Innovation’ ohne ausdrückliche Einschränkungen auch die durch Erkenntnisgewinn ausgezeichnete „wissenschaftliche Innovation“ umfassen, welche durch die im FIFG festgelegte Bedeutung von „Innovation“ und „Innovationsförderung“ jedoch nicht gemeint ist.
2.1.2 Begriffliche Präzisierung (Art. 2; Art. 8 Abs. 1; Art. 22 Abs. 1 E-FIFG)
Auf dem erläuterten Hintergrund wird mit Absicht darauf verzichtet, für die Zwecke des Gesetzes komplizierte Begriffskonstrukte aufzubauen oder inhaltliche Abgrenzungen für unterschiedliche Forschungsbereiche allgemein festzulegen. Solche Vorgehensweisen führen meist zu blossen „Scheingenauigkeiten“ und zu starren Zuordnungen (etwa von Fachgebieten oder Disziplinen zu bestimmten Förderinstitutionen). Wichtiger ist es, diesbezüglich auf Gesetzesstufe die Kernaufgaben der wichtigsten Förderorgane des Bundes und ihre gegenseitige Komplementarität zu verdeutlichen. Artikel 2 E-FIFG (Begriffsartikel) berücksichtigt den erläuterten Revisionsbedarf, greift die im Zweckartikel Artikel 1 Absatz 1 E-FIFG eingeführten Terme „wissenschaftliche Forschung“ und „wissenschaftsbasierte Innovation“ auf und gibt für die „wissenschaftliche Forschung (Forschung)“ eine weithin anerkannte Formaldefinition. Durch den Klammerausdruck wird festgestellt, dass wo das Gesetz unspezifisch von „Forschung“ spricht, auch diese als „wissenschaftliche Forschung“ zu verstehen ist. „Wissenschaftliche Forschung (Forschung)“ wird damit als „Oberbegriff“ eingeführt, unter dem alle weiteren spezifischen Ausprägungen von Forschung subsumiert sind, neben der rein auf Erkenntnisgewinn bezogenen Grundlagenforschung namentlich auch die anwendungsorientierte Forschung im öffentlichen Interesse, welche nicht direkt mit wirtschaftlichen Nutzungsperspektiven verknüpft ist. Zum leichteren Verständnis wird die entsprechende "Erläuterung" in Artikel 2 Buchstabe a der eigentlichen Formaldefinition (erster Satzteil) hinzugefügt. Betreffend der „Innovation“ stützt sich Artikel 2 E-FIFG direkt auf den im Jahre 2005 erweiterten Artikel 64, Absatz 1 BV8. Danach ist für die Innovation im Sinne des Gesetzes entscheidend, dass die Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren, Prozessen und Dienstleistungen für Wirtschaft und Gesellschaft durch anwendungsorientierte Forschung und die Verwertung ihrer Resultate zur wirtschaftlichen Nutzung entsteht. Dabei ist die „wirtschaftliche Nutzung“ bei der Verwertung der Forschungsresultate (= zweites Bestimmungselement des Definiens) in einem weiteren Sinne zu verstehen, d.h. sie bezieht sich nicht nur auf die mögliche privatwirtschaftliche Nutzung, sondern kann in Fällen, wo als Verwertungspartner nur öffentliche Institutionen (z.B. aus dem Gesundheits- oder Sozialbereich) in Frage kommen, auch die volkswirtschaftliche Nutzung der Resultate umfassen. Durch den Klammerausdruck "wissenschaftsbasierte Innovation (Innovation)" wird ausgedrückt, dass, wo im Gesetz einfachheitshalber von "Innovation" gesprochen wird, immer die "wissenschaftsbasierte Innovation" gemäss Bestimmung in Artikel 2 Buchstabe b gemeint ist.
8 BBl 2005 5512 und BBl 2005 7273