Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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2.2 Aufgaben und Zuständigkeiten der Forschungsförderungsinstitutionen und der KTI
2.2.1 Ausgangslage
Im Rahmen der vom Eidgenössischen Parlament am 25. September 2009 beschlossenen Teilrevision wurde die Innovationsförderung des Bundes neu im Forschungsgesetz verankert. Der entsprechende 4. Abschnitt des E-FIFG Innovationsförderung beinhaltet auch die Organisationsbestimmungen zur Kommission für Innovation und Technologie sowie deren Förderaufgaben. Abgesehen von den in Kapitel 2.1 erläuterten Anpassungen drängen sich im Rahmen der Totalrevision einige weiteren Anpassungen und Ergänzungen auf. Was im Besonderen die Aufgaben und Zuständigkeiten der KTI betrifft, erfolgen diese Änderungen unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zuständigkeiten des SNF, wo im Rahmen der Totalrevision vergleichsweise nur geringfügige Anpassungen erforderlich sind.
2.2.2 Neuerungen
a) 4. Abschnitt Innovationsförderung (Art. 16-18 E-FIFG)
Hinsichtlich Aufgaben des Bundes (Art. 16 E-FIFG), Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (Art. 17 E-FIFG) sowie den weiteren Massnahmen der Innovationsförderung (Art. 18 E-FIFG) sind im Rahmen der Totalrevision nur geringfügige redaktionelle und legistische Anpassungen erforderlich. Dabei werden in der Hauptsache aus rechtssystematischen Gründen einerseits die Sachbestimmung von Artikel 16d FIFG („Internationale Programme und Projekte“) in den 5. Abschnitt „Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation“ (E-FIFG) integriert, andererseits die Finanzierungsbestimmungen nach Artikel 16h FIFG in den 7. Abschnitt „Finanzierung“ verschoben. Ansonsten erfahren die in der erwähnten Teilrevision vom Parlament genehmigten gesetzlichen Dispositionen keine Änderungen, d.h. die revidierte Vorlage beinhaltet keine Sachdifferenzen zur erfolgten Teilrevision (siehe Kap. 3).
b) Kommission für Technologie und Innovation: Organisationsbestimmungen (Art.
19-21 E-FIFG)
Eine bloss die Darstellung betreffende Umstellung ergibt sich im Vergleich zum FIFG bei den Organisationsbestimmungen: die Statusbestimmungen (KTI als Behördenkommission, Art. 16e FIFG) und die Bestimmungen zur Geschäftsstelle der KTI (Art. 16g FIFG) werden in der Reihenfolge direkt zusammengenommen. Materiell erfolgen jedoch keine Änderungen gegenüber der Teilrevision.
c) Aufgaben der KTI (Art. 22 E-FIFG)
Auch bezüglich der Aufgaben der KTI werden in materieller Hinsicht keine Änderungen gegenüber der Teilrevision vorgenommen. Mit geringfügigen terminologischen Anpassungen werden die Kernaufgaben der KTI im Unterschied zu den ihr ebenfalls übertragenen Zusatzmassnahmen der Innovationsförderung auf Gesetzesstufe