Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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Dieses im Begriffsteil des Gesetzes einfache Vorgehen ermöglicht es, in den massgeblichen Abschnitten des 2. Kapitels des E-FIFG die Förderaufgaben der jeweiligen Organe für die Zwecke des Gesetzes klar zu präzisieren, ohne dass auf Gesetzesstufe die verschiedensten Ausprägungsformen von „wissenschaftlicher Forschung“ in einem komplizierten begrifflichen Regelwerk explizit definiert werden müssen. So wird im Abschnitt betreffend die Forschungsförderungsinstitutionen (darunter insbesondere den SNF) präzisiert (s. Art. 7 Abs. 1 und 2 E-FIFG), dass sie wissenschaftliche Forschung in allen Ausprägungen von der Grundlagenforschung bis hin zur anwendungsorientierten Forschung fördern, wobei es um Forschungsvorhaben geht, die „nicht unmittelbar kommerziellen Zwecken dienen“. Demgegenüber geht es bei der Innovationsförderung durch die KTI in den Kernaufgaben um die Förderung von Projekten der anwendungsorientierten Forschung, denen direkt eine wirtschaftlichen Nutzungsperspektive zugeordnet ist.

Was die Aufgaben sowohl des SNF wie der KTI betrifft, so werden diese, wie erwähnt, in den entsprechenden Abschnitten des Gesetzes detaillierter geregelt. Für die grundsätzliche Aufgabenzuteilung an diese Institutionen kann das Gesetz jedoch bereits auf die einfachen Begriffe gemäss Artikel 2 E-FIFG zurückgreifen. Danach gilt respektive (s. Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 22 Abs. 1 E-FIFG):

- Der SNF ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftliche Forschung in

allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.

- Die KTI ist im Rahmen der Innovationsförderung das Förderorgan des Bundes

für die anwendungsorientierte Forschung in allen Disziplinen, die an einer Hochschulforschungsstätte vertreten sind.

Die Hochschulforschungsstätten umfassen nach Artikel 4 Bst. c E-FIFG alle kantonalen Universitäten, die beiden ETH, die Fachhochschulen und weitere Institutionen des Hochschulbereichs nach E-HFKG. Aus diesen zentralen Bestimmungen zum SNF sowie zur KTI ergibt sich entsprechend:

1. Beide Agenturen sind für die Forschungsförderung zuständig, haben jedoch ein

klar unterschiedenes Aufgabenprofil;

2. Forschende aus allen Hochschulen und aus allen wissenschaftlichen

Fachgebieten/Disziplinen können sowohl beim SNF wie auch bei der KTI Forschungsgesuche einreichen, d.h. ausschlaggebende Kriterien sind die Inhalte und die primären Ziele der jeweiligen Forschungsvorhaben;

3. Die Aufgabenprofile von SNF und KTI sind komplementär zueinander. Über

beide Agenturen zusammen fördert der Bund jedoch (unter direkter Abstützung auf Art. 64 Abs. 1 BV) Forschungsaktivitäten in ihrer gesamten Spannbreite von der Grundlagenforschung über angewandte Forschung bis hin zur marktorientierten Innovation (gemäss Regelungen nach dem 4. Abschnitt E-FIFG).