Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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ten hohen Autonomie der Förderinstitution. Mit ihr wird der SNF z.B. auch im Rahmen seiner Normalförderung die jeweils sachlich am besten angepasste und in der Wirkungsweise effektivsten Instrumente und Förderformen frei entscheiden können.

- Absatz 7: schliesslich bringt auf Gesetzesstufe eine Präzisierung der (schon

nach bisherigem Recht) zwischen Bund und SNF periodisch abgeschlossenen Leistungsvereinbarung und dient sowohl der Transparenz bezüglich der Verfahren wie auch der Rechtssicherheit hinsichtlich der jeweils vereinbarten Inhalte.

2.3 Internationale Wissenschaftliche Zusammenarbeit (5. Abschnitt)

2.3.1 Ausgangslage

Wie einleitend vermerkt ist das FIFG hinsichtlich der Förderaufgaben des Bundes im Bereich der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit überholt. Auch hinsichtlich seiner Lesbarkeit fehlt es an einer einheitlichen, die Forschungs- und Innovationsförderung gleichermassen betreffenden Darstellung – ein Anliegen, das im Rahmen der kürzlich erfolgten Teilrevision ausdrücklich ausgeklammert wurde.

2.3.2 Neufassung (Art. 24-27 E-FIFG)

Ziel der Neufassung ist es, für die heutige Förderpraxis einerseits eine Nachführung auf Gesetzesstufe vorzulegen, andererseits (unter Berücksichtigung der in diesem Bereich wichtigen Ministerialaufgaben) auch den Grundsatz hinsichtlich der Delegation von Aufgaben an SNF gesetzlich zu verankern.

- Artikel 24 E-FIFG: Die Förderung des Bundes im Bereich der internationalen

wissenschaftlichen Zusammenarbeit erfolgt nicht aus Selbstzweck, sondern unterliegt den in Absatz 1 festgelegten übergeordneten Zielen. Absatz 2 sodann zählt in abschliessender Form die Aufgaben des Bundes gemäss geltendem Gesetz dar (siehe Kap. 3).

- Artikel 25 bis 27 E-FIFG: Artikel 27 E-FIFG (Abschlusskompetenz des Bundesra-

tes betreffend völkerrechtliche Verträge) entspricht dem FIFG. Dem FIFG und der Förderpraxis entspricht auch Artikel 25 E-FIFG. Neu ist hier die vollständige Aufzählung der konkreten Massnahmen (s. auch Art. 6 Abs. 1 Bst. f E-FIFG). Neu in der Sachmaterie ist Artikel 26 E-FIFG, mit welchem im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes die Delegationsmöglichkeit von spezifischen Aufgaben an den SNF gesetzlich explizit verankert wird. Es handelt sich um eine zentrale Bestimmung, mit welcher die gesetzliche Grundlage für eine verbesserte Abstimmung zwischen der „national“ und der „international“ ausgerichteten Forschungs- und Innovationsförderung geschaffen wird. Gemessen an der aktuellen Förderpraxis und den absehbaren, künftigen Erfordernissen stehen hierbei fallweise die in den Buchstaben a bis e aufgeführten „spezifischen“ Aufgaben im Vordergrund. Der Gesetzgeber gibt damit zum Ausdruck, dass sich der für die Umsetzung der Wissenschaftsaussenpolitik des Bundes zuständige Bundesrat (damit ebenso die im Rahmen der Ministerialauf-