Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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gaben jeweils direkt beauftragten Stellen der Bundesverwaltung) auch in diesem Bereich der internationalen Zusammenarbeit möglichst auf die Kompetenz und Fachexpertise von SNF und (gestützt auf Art. 22 Abs. 4 und 5) von KTI abstützen können. Auf Gesetzesstufe kann hierzu nur der Grundsatz sowie der Radius der delegierbaren Aufgaben umschrieben werden. Ein solches Delegieren von Ministerialaufgaben erweitert natürlich Aufgaben und Verantwortung der betroffenen Förderorganisationen und wird im Einzelfall mit ihnen zu besprechen und hinsichtlich Vorgehen und Finanzierung zu vereinbaren sein.
2.4 Forschung und Forschungsförderung durch die Bundesverwaltung (3. Abschnitt)
2.4.1 Ausgangslage
Wie früher festgestellt (siehe Kap. 1.3), sind im Artikel 16 des FIFG sowohl national wie international orientierte Fördermassnahmen geregelt - für den unvorbereiteten Leser in schwer nachvollziehbarer Form. Zudem sind die Bestimmungen zur Ressortforschung des Bundes im FIFG ausgesprochen rudimentär gehalten, sodass diesbezüglich die Rolle des FIFG als Rahmengesetz der Ressortforschung im Unterschied zu den zahlreichen spezialgesetzlichen Regelungen sogar für die Akteure der Bundesverwaltung kaum ersichtlich ist. Der 3. Abschnitt E-FIFG wird in seiner Neufassung entsprechend eingegrenzt; seine Regelungsmaterie betreffend die Beiträge des Bundes an Forschungseinrichtungen und die Bestimmungen zur Ressortforschung umfasst neu nur noch national orientierte Fördermassnahmen.
2.4.2 Neufassung (Art. 13-15; 38 und 41 E-FIFG)
a) Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung (Art. 13 E-FIFG)
Wie nach dem FIFG kann der Bundesrat im Rahmen der bewilligten Kredite weiterhin Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung entrichten, den bisher sogenannten "Artikel 16-Institutionen". Bei der Neuregelung wird auch hier vom erwähnten Grundsatz ausgegangen, dass mit der vorliegenden Revision keine Rechtsgrundlagen für neue Subventionstatbestände geschaffen werden sollen. Entsprechend beschränkt sich die Revision auf redaktionelle Präzisierungen. Neu in der Darstellung ist Absatz 4, mit welchem zentrale Bestimmungen, die nach bisherigem Recht nachgelagert auf Verordnungs- bzw. Richtlinienstufe vorliegen, direkt auf Gesetzesstufe integriert werden. Bei der hierbei genannten Grundfinanzierung geht es um die jährlichen Betriebskosten der Institutionen abzüglich der von ihnen kompetitiv eingeworbenen Drittmittel. Die Neufassung dient sowohl den Interessen der Transparenz wie der Rechtssicherheit im Rahmen der Entscheidverfahren.