Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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b) Bundeseigene Forschungsanstalten; Ressortforschung des Bundes (Art. 14-15;
38 und 41 E-FIFG)
Die Ressortforschung des Bundes steht schon seit geraumer Zeit unter verschiedenen Aspekten in der Kritik: Es fehle ihr an Transparenz, Koordination, Planung sowie die Qualitätskontrolle wiesen Mängel auf. Ähnliche Kritikpunkte wurden in jüngerer Vergangenheit auch im Bericht „Steuerung der Ressortforschung des Bundes“ vom 23. August 2006 der nationalrätlichen Geschäftsprüfungskommission (GPK-N)9 aufgegriffen. Auf der Grundlage einer in Auftrag gegebenen externen Evaluation sowie von Überlegungen der Subkommission EDI/UVEK (GPK-N) zog die GPK-N ihre Schlussfolgerungen und formulierte zuhanden des Bundesrates verschiedene Empfehlungen zur Steuerung der Ressortforschung. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 200610 stellt der Bundesrat fest, dass im Rahmen der Totalrevision namentlich die rechtliche Abstützung der Ressortforschung, deren bundesinterne Koordination sowie die Qualitätskontrolle überprüft und präzisiert werden sollen - wobei insgesamt der Charakter des FIFG als Rahmengesetz für die Ressortforschung gestärkt werden soll. Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung von parlamentarischen Anliegen, welche kürzlich auch im Rahmen der Beratung zur Teilrevision des Forschungsgesetzes vorgetragen wurden, bringt die vorliegende Revision betreffend die Ressortforschung eine umfassende Überarbeitung.
- Bundeseigene Forschungsanstalten (Art. 14 E-FIFG): Die Bestimmungen
entsprechen im Wesentlichen dem FIFG. Neu ist in Absatz 2 insbesondere die Präzisierung der Bedarfsabklärung für bundeseigene Forschungsanstalten. Diese werden aufgehoben, wenn für sie zur Erfüllung von Ministerialaufgaben kein Bedarf mehr besteht oder aber wenn ihre Aufgaben effizienter durch Hochschulen wahrgenommen werden können. Durch diese Ergänzung wird die entsprechende Überprüfungsperspektive nicht nur klarer gefasst, sondern auch deutlich erweitert.
- Profilbestimmung (Art. 15 E-FIFG): Die Bestimmungen der Absätze 1 - 3
entsprechen inhaltlich der Regelung nach FIFG, werden vorwiegend aus Gründen der sachlichen Transparenz jedoch expliziter gefasst und präzisiert. Neu ist Absatz 4, mit dem die Ressortforschung explizit zentralen Grundsätzen des E-FIFG (u.a. hinsichtlich Verpflichtung auf wissenschaftliche Qualität) unterworfen wird, während hinsichtlich Planung und Qualitätskontrolle der Sachlage angepasste Spezialbestimmungen gelten.
- Finanzierung (Art. 15 Abs. 5 E-FIFG): Neu ist im Weiteren der Absatz 5, mit
welchem explizit festgelegt wird, dass hinsichtlich der Finanzierung die Bestimmungen des E-FIFG für die Ressortforschung keine Anwendung finden. Ausschlaggebend sind hierfür sowohl sachlich-inhaltliche als auch strukturelle Gründe. Die Ressortforschung ist sehr eng mit den Aufgaben der Ämter verknüpft und muss daher Ergebnisse liefern, die im unmittelbaren Interesse der Ämter liegen und direkt zum Vollzug und zu Fragen der Politikentwicklung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich beitragen. So ist die amtsinterne Zuteilung der Ressourcen für die Ressortforschung ein Prozess, der immer auch im Kontext und in Abwägung der Dringlichkeit aller Amtsaufgaben zu sehen ist und deshalb nicht als
9 BBl 2007 771
10 BBl 2007 847