Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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isolierter Akt an übergeordnete Instanzen delegiert werden kann. Darüber hinaus würde ein Vorgehen, welches auf eine zentrale Ressourcensteuerung zielt, auch eine völlige Neuordnung der heutigen Budgetierungsprozesse und Verantwortlichkeiten bedingen und den Aufbau von zusätzlichen administrativen Parallelstrukturen erfordern, mit beträchtlichen Mehrkosten im Verwaltungsbereich. Schliesslich aber ist eine zentrale Kontrolle der Ressortforschungskredite auch für die politische Steuerung der Ressortforschungskredite nicht notwendig. Diese Steuerung muss in letzter Verantwortung durch das Parlament über die Genehmigung der jeweiligen spezifischen Forschungskredite der Ämter erfolgen, und sie kann unter dem heutigen Verfahren vom Parlament im Rahmen der jährlichen Budgetentscheide effizient wahrgenommen werden.
- Koordination (Art. 38 E-FIFG): Die amts- und departementübergreifende Steuerung der Inhalte der Ressortforschung untersteht dem Grundsatz, Steuerungskompetenzen möglichst bei den fachlich kompetenten Akteuren anzusiedeln. Entsprechend sollen weiterhin die federführenden Ämter der jeweiligen Politikbereiche mit dieser Aufgabe betraut werden. Gemäss Artikel 37 Absatz 2 E-FIFG hat der Bundesrat bereits unter dem FIFG die Kompetenz, zur Verbesserung der Koordination „bestehenden Kommissionen bestimmte Koordinationsaufträge (zu) erteilen oder besondere Kommissionen einzusetzen“. Diese allgemeine Kompetenz wird durch den neuen Artikel 38 E-FIFG für die spezifischen Belange der Ressortforschung auf Gesetzesstufe ergänzt. Mit anderen Worten: Das Gesetz legt fest, dass der Bundesrat für die Koordination der Ressortforschung einen permanenten interdepartementalen Koordinationsausschuss einsetzt (Abs. 1, Zweckbestimmung). Auf Gesetzesstufe werden dann in Absatz 3 die zentralen Aufgaben dieses Ausschusses festgelegt.
- Forschungskonzepte (Art. 41 E-FIFG): Die Koordinationsverpflichtung nach Artikel 38 E-FIFG erfordert auch eine Spezialbestimmung hinsichtlich der Mehrjahresplanung, welche nach Artikel 41 gemäss FIFG für alle Forschungsorgane, damit auch für die in der Ressortforschung tätigen Bundesstellen (siehe Art. 4 Abs. 2 Bst. d. E-FIFG), ein gesetzlich vorgeschriebenes Planungsinstrument darstellt. Mit dem neuen Absatz 3 von Artikel 41 wird für die Mehrjahresprogramme im Bereich der Ressortforschung präzisiert, dass diese in Form von ressortübergreifenden Forschungskonzepten ausgearbeitet werden. Gestützt auf die früher erwähnte externe Evaluation beurteilte auch die GPK-N die in den letzten Jahren für verschiedene Politikbereiche erarbeiteten, ressortübergreifenden Forschungskonzepte insgesamt als sehr positiv. Mit Artikel 41 Absatz 3 E-FIFG werden diese erprobten Forschungskonzepte nun auf Gesetzesstufe als eigentliches Planungsinstrument eingeführt und gestützt darauf sowie dem formellen Auftrag an den Koordinationsausschuss gemäss Artikel 38 E-FIFG weiter ausgebaut. Als neues und zentrales Element kommt hinzu, dass die Ressortforschung des Bundes in diesen Konzepten explizit bestehende Forschungsschwerpunkte der Hochschulen, Förderprogramme des SNF und die Fördertätigkeiten der KTI zu berücksichtigen hat. Mit dieser Vorgabe wird die „Anbindung“ der Ressortforschung an die allgemeine Forschungsförderung für Bereiche, Themen und Aufgaben, wo dies sachlich möglich oder erforderlich ist, verbindlich. In Zukunft sind demgemäss in den jeweiligen Forschungskonzepten entsprechende Schnittstellen und Synergien zwischen Ressortforschung und allgemeiner Forschungsförderung präziser als bisher darzulegen. In dieser Hinsicht werden die Forschungskonzepte auch für das Parlament im Zusam-