Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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menhang mit den jährlichen Budgetentscheiden zu den entsprechenden Krediten der zuständigen Ämter eine gegenüber heute verbesserte Informations- und Entscheidgrundlage bieten.
2.5 Nationaler Innovationspark (6. Abschnitt)
2.5.1 Ausgangslage
Gemäss der von beiden Räten überwiesenen Motion NR 07.358211 ist im Rahmen der vorliegenden Totalrevision des FIFG auch eine Rechtsgrundlage für die Unterstützung des Bundes zur Schaffung und den Betrieb eines Nationalen Innovationsparks vorzulegen. Es ist dies der einzige Revisionspunkt, wo - im Vergleich zum FIFG - hinsichtlich der Subventionstatbestände eine Erweiterung erfolgt. Allerdings handelt es sich nicht um eine „ordentliche“ Massnahme des Bundes zur Förderung von Forschung und Innovation, sondern explizit um eine mögliche Massnahme in Form einer Kann-Disposition (siehe Art. 6 Abs. 2). Zudem handelt es sich weder um eine Massnahme der Forschungsförderung noch um eine Massnahme der Innovationsförderung im Sinne des Gesetzes, sondern explizit um eine national orientierte Massnahme zur Standortförderung, welche weder durch die „ordentliche“ Forschungsförderung noch durch die „ordentliche“ Innovationsförderung getroffen werden kann, jedoch im Interesse sowohl der Forschungs- wie der Innovationsförderung des Bundes steht und deren Massnahmen in geeigneter Weise ergänzt.
2.5.2 Neufassung (Art. 28-30 E-FIFG)
Auf diesem Hintergrund erfolgt der systematische Einbau ins vorliegende E-FIFG durch einen gesonderten neuen Abschnitt unter dem Titel “Schweizerischer Innovationspark”. Die eben erwähnten Voraussetzungen sind in Artikel 28 E-FIFG explizit festgehalten, während in Artikel 29 E-FIFG die Beitragsform der Bundesunterstützung (Abs. 1) und die materiellen Bedingungen einer möglichen Unterstützung (Abs. 2) sowie in Artikel 30 E-FIFG die Vollzugsform einer allfälligen subsidiären Bundesunterstützung zu Gunsten eines nationalen Innovationsparks geregelt sind (siehe Kap. 3).
Aus rechtssystematischer Sicht stellt die vorliegende Regelung eine „lex specialis“ dar, sofern in Beantwortung der erwähnten Motion und konform zum Bericht des Bundesrates vom 14. März 200812 in Beantwortung des Postulat NR 06.305013 die Rechtsgrundlage zur Unterstützung eines Nationalen Innovationsparks geschaffen wird. Mit diesem Entscheid will der Bundesrat sicherstellen, dass die Kräfte an einem
11 "Einrichtung eines Parc d'innovation suisse" vom 19. September 2007, FDP-Liberale Fraktion
12 www.sbf.admin.ch/htm/dokumentation/publikationen/forschung/forschungsstiftung-ch-d.pdf
13 Postulat Freisinnig-demokratische Fraktion, Gründung einer "Stiftung Forschung Schweiz" vom 15. März 2006