Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten

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Betriebskosten der Institutionen abzüglich der von ihnen kompetitiv eingeworbenen Drittmittel. Die weiteren Bemessungskriterien werden vom Bundesrat festgelegt.

Art. 14 Bundeseigene Forschungsanstalten

Die Bestimmung entspricht grösstenteils dem FIFG (Art. 16 Abs. 1 FIFG). Jedoch soll die Errichtung oder Übernahme von Forschungsanstalten nur noch gestützt auf Spezialgesetze möglich sein. Neu ist zudem in Absatz 1 die Präzisierung der Bedarfsabklärung für bundeseigene Forschungsanstalten. Diese werden aufgehoben, wenn dieselben Aufgaben effizienter durch Hochschulforschungsstätten wahrgenommen werden können oder wenn kein Bedarf mehr besteht. Wie im bisherigen Gesetz wird auch in Absatz 2 festgehalten, dass der Bundesrat dafür sorgt, dass die Forschungsanstalten administrativ zusammengefasst werden und der Aufgabenbereich den veränderten Verhältnissen angepasst wird.

Art. 15 Ressortforschung des Bundes

Die Ressortforschung des Bundes ist in grossen Teilen spezialgesetzlich abgestützt und geregelt. Zugleich untersteht die Ressortforschung dem FIFG. Im FIFG sind die Bestimmungen nicht transparent. Das Ziel der Totalrevision ist es, diesbezüglich die Funktion des E-FIFG als klares Rahmengesetz der Ressortforschung auszugestalten und dabei auf Gesetzesstufe auch den Zusammenhang zur allgemeinen Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes zu verdeutlichen (siehe Kap. 2.4.2).

In der vorgeschlagenen Regelung wird der Begriff "Ressortforschung" auf Gesetzesebene eingeführt, zudem wird das Ziel der Ressortforschung konkretisiert (Abs. 1) und die Massnahmen werden genannt (Abs. 2). Im Weiteren wird geklärt, welche Bestimmungen des E-FIFG auf die Ressortforschung anwendbar sind und welche nicht. So sind die Grundsätze nach Artikel 5 Absatz 2 E-FIFG nicht anwendbar, wenn sie für die Aufgaben der Ressortforschung keine Bedeutung haben (Art. 5 Abs. 2 Bst. d und e E-FIFG, Lehre und Nachwuchsförderung).

4. Abschnitt: Innovationsförderung

Dieser Abschnitt regelt die Innovationsförderung durch den Bund und die KTI als Behördenkommission. Die kürzlich geschaffene gesetzliche Grundlage für die Innovationsförderung wird materiell unverändert übernommen. Die Anpassungen beschränken sich auf geringfügige formale und redaktionelle Aspekte (4. Abschnitt FIFG).

Art. 16 Aufgaben des Bundes

Der gesamte Artikel entspricht der erfolgten Teilrevision und nennt entsprechend die Aufgaben des Bundes (Ministerialaufgaben) im Bereich der Innovationsförderung. Die einzige formelle Anpassung erfolgt in Absatz 3 durch den ergänzenden Hinweis auf die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit, welche im 5. Abschnitt des E-FIFG einheitlich für die Forschungs- und Innovationsförderung zusammengefasst wird.