Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Art. 17 Förderung der anwendungsorientieren Forschung und Entwicklung
Die Bestimmung entspricht dem FIFG (Art. 16b FIFG). Auch hier wurden nur formelle Anpassungen vorgenommen.
Art. 18 Zusatzmassnahmen
Die weiteren Massnahmen der Innovationsförderung werden im vorliegenden Artikel konkretisiert. Die Bestimmungen entsprechen dem FIFG (Art. 16c FIFG).
Art. 19 Kommission für Technologie und Innovation
a. Einsetzung und Organisation der KTI
Im Vergleich zum FIFG ergibt sich eine formale Vereinfachung bei den Organisationsbestimmungen: die Statusbestimmungen und die Bestimmungen zur Geschäftsstelle der KTI werden neu thematisch zusammengefasst und in einzelnen Artikeln geregelt.
In Absatz 1 wird festgehalten, dass der Bund zum Zweck der Innovationsförderung unter dem Namen "Kommission für Technologie und Innovation" eine Behördenkommission einsetzt. Bei dieser Bestimmung („Einsetzung“) handelt es sich um eine konstitutive Norm im rechtlichen Sinne, nicht um eine zeitliche Handlung. Alle weiteren Absätze entsprechen dem FIFG gemäss erfolgter Teilrevision: Gemäss Absatz 2 besteht die KTI aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und Wirtschaft. Gemäss Absatz 3 gliedert sich die KTI in verschiedene Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen. In Absatz 4 wird festgehalten, dass der Bundesrat die Mitglieder der KTI und das Präsidium wählt. Wie bereits in der Teilrevision eingeführt bleibt die KTI gemäss Absatz 5 verwaltungsunabhängig und entscheidet weisungsungebunden, auch bleibt sie administrativ nach Absatz 6 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zugeordnet.
Art. 20 b. Geschäftsstelle der der KTI
Der gesamte Artikel entspricht dem FIFG: Nach Absatz 1 führt die KTI eine Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden unter Absatz 2 festgehalten, die Geschäftsstelle bereitet die Geschäfte der KTI vor und vollzieht die Beschlüsse der KTI. Gemäss Absatz 3 ernennt der Bundesrat auf Antrag des Präsidiums die Direktorin oder den Direktor der Geschäftsstelle. Das Kader der Geschäftsstelle wird durch das Präsidium der Kommission und das übrige Personal durch die Direktorin oder den Direktor bestimmt. Das Dienstverhältnis richtet sich nach der Personalgesetzgebung des Bundes (Abs. 4). Die Aufsicht über die Geschäftsstelle nimmt die Präsidentin oder der Präsident der KTI wahr (Abs. 5)
Art. 21 c. Geschäftsreglement der KTI
Diese Bestimmung wurde im Vergleich zur Teilrevision aus formal-legistischen Gründen als separater Artikel eingefügt. materiell wurden keine Änderungen vorgenommen (Art. 16e Abs. 6 FIFG).