Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/29: Totalrevision des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) · 49 Seiten
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Art. 22 Aufgaben der KTI
In materieller Hinsicht erfolgt keine Änderung im Vergleich zur Bestimmung des FIFG gemäss Teilrevision (Art. 16f FIFG). Die einzige Änderung betrifft Absatz 1, in welchem den Definitionen von Artikel 2 E-FIFG Rechnung getragen und somit das zum SNF komplementäre Profil der KTI klar festgehalten wird. Neu werden auch die Kernaufgaben der KTI im Unterschied zu den ihr ebenfalls übertragenen Zusatzmassnahmen redaktionell deutlicher hervorgehoben (Abs. 2). Wie im Falle des SNF (siehe Art. 8 Abs. 4 E-FIFG) wird schliesslich in Absatz 3 auch für die KTI eine explizite Rechtsgrundlage für die Abgeltung von indirekten Forschungskosten (Overhead) geschaffen. Die Bestimmung entspricht der erfolgten Teilrevision (s. Kap. 2.2.2).
Auf die in der Teilrevision eingeführte Abstimmungspflicht (Art. 16f Abs. 4 FIFG) wird an dieser Stelle aus formalen Gründen verzichtet, weil die Materie generell in der Bestimmung zur Selbstkoordination übergeordnet geregelt ist (vgl. Art. 36 Abs. 3 E-FIFG).
Art. 23 Strafverfolgung
Diese Regelung bleibt im Vergleich zum FIFG (Art. 16i Abs. 2 FIFG) unverändert. Da es sich bei der KTI um eine Behördenkommission nach der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199825 (RVOV, Art. 8a) handelt, unterscheidet sich diese Regelung von den Bestimmungen zum SNF (s. Art. 11). Die KTI ist, anders als der SNF, Teil der Bundesverwaltung (Art. 6 Abs. 1 Bst. e RVOV), somit entfällt die beschränkte Überprüfungsbefugnis wie sie beim SNF besteht.
Auf den Hinweis der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 16i Abs. 1 FIFG) wird aus formalen Gründen verzichtet, weil mit der KTI als Behördenkommission (Status) in jedem Fall entsprechendes Recht gilt.
5. Abschnitt: Internationale Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation
Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit besteht ein hoher Revisionsbedarf. Ziel ist es, die Bestimmungen zu den Förderaufgaben des Bundes betreffend die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit in einem neuen, für die Forschungs- und Innovationsförderung gleichermassen geltenden Abschnitt zu konzentrieren. Dabei sollen auch klarere Grundsätze hinsichtlich der Delegation von entsprechenden Aufgaben an den SNF geschaffen werden.