Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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Übersicht
Der Heimatkanton soll nichts mehr an die Sozialhilfeleistungen für seine Bürgerinnen und Bürger zahlen müssen, die in einem anderen Kanton wohnen. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons während der ersten zwei Wohnsitzjahre soll ersatzlos aufgehoben werden. Damit sich die Kantone auf das neue Regime einstellen können, ist eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen.
Seit dem Ersten Weltkrieg sind die Kantone in der Sozialhilfe schrittweise vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip übergegangen. Nun soll diese Entwicklung vollendet und die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ganz abgeschafft werden. Als Folge der gestiegenen Mobilität der Bevölkerung haben sich nämlich deren Bindungen zum Heimatkanton in vielen Fällen seit Generationen gelockert. Somit lässt sich der erhebliche administrative Aufwand kaum mehr rechtfertigen, der bei der gegenseitigen Rückforderung von Unterstützungsleistungen in den Kantonen und – je nach kantonaler Regelung – auch in den Gemeinden entsteht. In den Jahren 2005 bis 2010 betrug der Saldo der von den Heimatkantonen einerseits geleisteten und anderseits erhaltenen Rückerstattungen durchschnittlich rund 18,5 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Betrag ist in Relation zu setzen zu den rund 1,8 Milliarden Franken Nettoausgaben der Kantone und Gemeinden für Sozialhilfe pro Jahr.