Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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Hilfe leistenden Wohn- oder Aufenthaltskanton zu ersetzen. Erfasst werden sowohl Personen ohne Wohnsitz (Art. 15) als auch Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Heimatkantons seit weniger als zwei Jahren haben (Art. 16). Ferner wird der Konfliktfall geregelt, in dem Personen mehr als ein Bürgerrecht besitzen (Art. 17).
Aus den weiter oben dargelegten Gründen soll auf den Rückgriff auf den Heimatkanton ganz verzichtet werden. Die Artikel 15-17 sind deshalb aufzuheben.
3.5 Familienangehörige mit verschiedenem Bürgerrecht (Aufhebung von Art. 19)
Die Aufhebung dieser Bestimmung ist die logische Folge des Grundsatzentscheides, den Heimatkanton nicht mehr für die Rückerstattung von Sozialhilfekosten beizuziehen. Eine Konfliktregelung für den Fall, dass eine Person das Bürgerrecht mehrerer Kantone besitzt, erübrigt sich.
3.6 Struktur des zweiten Kapitels Kostenersatzpflicht
Mit der Aufhebung der Artikel 15-17 und 19 enthält das Kapitel Kostenersatzpflicht bloss noch zwei Artikel. Eine Unterteilung des Kapitels in Abschnitte erübrigt sich. Die bisherigen Abschnittstitel werden zu Sachüberschriften der Artikel 14 und 18.
3.7 Pflegetaxen (Art. 24)
Artikel 24 ZUG regelt, welche Tarife für Spital-, Heim- oder andere Pflegekosten massgebend sind. Der Einbezug der Heimatkantone erübrigt sich aufgrund des Grundsatzentscheides, den Heimatkanton nicht mehr für die Rückerstattung von Sozialhilfekosten beizuziehen. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden. Absatz 2 ist redaktionell anzupassen.
3.8 Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge (Art. 25)
Artikel 25 ZUG regelt, welcher Kanton allfällige familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge geltend machen darf. Die Absätze 2 und 3 regeln das Verhältnis in Bezug auf den Heimatkanton, was sich aufgrund des Grundsatzentscheides erübrigt, den Heimatkanton nicht mehr für die Rückerstattung von Sozialhilfekosten beizuziehen. Die beiden Absätze können ersatzlos aufgehoben werden.
3.9 Rückerstattungen (Art. 26)
In Artikel 26 wird geregelt, wer Anspruch auf jene Beträge hat, die von den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern später zurückbezahlt werden. Auch hier sind die Bestimmungen, welche die Heimatkantone betreffen (Abs. 2 und 4) aufzuheben.