Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten

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2.2 Die beantragte Neuregelung

Angesichts der gestiegenen Mobilität der Bevölkerung und der Entwicklung in der Sozialhilfegesetzgebung der Kantone ist der Zeitpunkt gekommen, den Übergang vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip vollständig zu vollziehen und die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons abzuschaffen. Damit die Kantone genügend Zeit erhalten, um sich auf das neue Regime vorzubereiten, soll die Revision des ZUG nach einer Übergangsfrist von vier Jahren in Kraft treten. Verlegt eine Person nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, ist dieser ab Wohnsitznahme zuständig für die Sozialhilfe. Für das innerkantonale Verhältnis zwischen den Gemeinden sind die jeweiligen kantonalen Regelungen massgebend.

Die Mobilität der Bevölkerung hat dazu geführt, dass sich die Bindungen zum Heimatkanton – in vielen Fällen seit Generationen – gelockert haben. Der Anteil der Schweizerinnen und Schweizer, die im Heimatkanton wohnten, an der gesamten schweizerischen Wohnbevölkerung ging zwischen 1900 und 1970 kontinuierlich von 79,2 auf 60,4 Prozent zurück9. Neuere verlässliche Daten sind nicht verfügbar, doch gibt es keine Indizien, wonach dieser Trend gestoppt oder gar umgekehrt worden wäre.

Wie stark das Heimatprinzip in der Sozialhilfe an Bedeutung verloren hat, zeigen die innerkantonal gültigen Regelungen. Nachdem der Kanton Thurgau beschlossen hat, die innerkantonale Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde10 per 1. Januar 2012 aufzuheben, kennt einzig noch der Kanton St. Gallen, eine Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde, die sich sinngemäss nach dem ZUG richtet11. Auch im internationalen Recht hat sich das reine Wohnsitzprinzip weitgehend durchgesetzt; so etwa im Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953, auf das Artikel 13 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta Bezug nimmt.

Die Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons verringert den Verwaltungsaufwand erheblich. So gab es im Jahr 2009 in der Schweiz insgesamt 4938 Sozialhilfefälle, in denen der Wohnkanton grundsätzlich gestützt auf das ZUG vom Heimatkanton die Rückerstattung der Unterstützungsleistungen verlangen konnte12; diese Fälle betrafen insgesamt 7149 Personen. Die Rechnungsstellung hat nach Artikel 32 Absatz 1 ZUG quartalsweise zu erfolgen; dabei sind die Ausgaben und Einnahmen für jeden Unterstützungsfall gesondert auszuweisen (Art. 32 Abs. 2 ZUG). Administrativer Aufwand entsteht dabei sowohl beim Wohnkanton, der die Rückerstattung geltend macht, als auch beim Heimatkanton, der die Forderung zu prüfen hat. Zudem kann jeder Kanton einerseits Rückerstattungen geltend machen, muss aber anderseits auch solche leisten.

9Eidgenössische Volkszählung, Bundesamt für Statistik (BFS). Die Daten der Volkszäh-

lung 1980 sind wegen eines Übersetzungsfehlers für die französische und italienische Schweiz nicht aussagekräftig. Seit der Volkszählung 1990 wird der Heimatort aus mehreren Gründen nicht mehr ausgewertet (neues Eherecht; Führen des Heimatorts in Textstatt Codeform in den Einwohnerregistern erschwert Auswertungen; keine automatische Nachführung des Heimatorts, wenn dieser aufgrund einer Gemeindefusion ändert)

10 Art. 20 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. März 1984 (RB 850.1)

11 Art. 24 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998 (sGS 381.1)

12 Bundesamt für Statistik (BFS), Auswertung der Sozialhilfestatistik. Fälle mit Leistungsbezug in der Erhebungsperiode, mit Doppelzählungen, ohne Angaben aus dem Kanton Neuenburg