Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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3.10 Richtigstellung (Art. 28 Abs. 2)
Die in eine Rückerstattung involvierten Kantone können eine Richtigstellung der Abrechnung verlangen, wenn sich herausstellt, dass ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist (Abs. 1). Da der Heimatkanton nicht mehr für Rückerstattungen belangt werden kann, erübrigt es sich, ihm die Möglichkeit einer Richtigstellung einzuräumen. Absatz 2 ist entsprechend zu korrigieren.
3.11 Unterstützungsanzeige (Art. 30 und 31)
Mit der Unterstützungsanzeige soll sichergestellt werden, dass der zu einer Rückerstattung verpflichtete Kanton von einem Sozialhilfefall rechtzeitig erfährt und gegebenenfalls gewisse Anweisungen an den Sozialhilfe leistenden Kanton erteilen kann. Neu ist nur noch eine Anzeige des Aufenthaltskantons an den Wohnkanton nötig bzw. möglich. Jene an den Heimatkanton entfällt, so dass Artikel 31 aufgehoben werden kann. Der Sachüberschrift von Artikel 30 kann aufgehoben werden, da das Kapitel bloss aus diesem einen Artikel besteht.
3.12 Übergangsbestimmung (Ziff. II)
Die Abrechnung über die geltend gemachten Unterstützungskosten muss dem ersatzpflichtigen Kanton spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten vorgelegt werden.
3.13 Inkrafttreten (Ziff. III)
Wie in Ziffer 4.2 dargelegt wird, hat jeder Kanton zu prüfen, welche Auswirkungen diese Änderung des ZUG auf die Sozialhilferechnung hat und welche personellen Konsequenzen sich allenfalls ergeben. Um den Kantonen genügend Zeit einzuräumen, sich auf die neue Situation einzustellen, soll das neue Recht erst vier Jahre nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach der Annahme des Gesetzes in der Volksabstimmung in Kraft treten.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Auf den Bund haben die vorgeschlagenen Änderungen des ZUG keine finanziellen Auswirkungen, da ausschliesslich die interkantonalen Finanzströme betroffen sind. Die vorgeschlagene Revision hat für den Bund auch keine personellen Auswirkungen.