Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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- Die SODK schlägt eine Erhöhung des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) vor, der die Komponenten Armut, Alter, Ausländerintegration sowie Kernstadtproblematik umfasst. Der SLA ist jedoch Teil des Lastenausgleichs des Bundes (vertikaler Ausgleich), während die Rückerstattungen der Heimatkantone horizontal auf der interkantonalen Ebene erfolgen. Den Bund über den SLA in diesen Finanzausgleich einzubinden, wäre systemwidrig, da die Sozialhilfe und deren Finanzierung grundsätzlich Aufgabe der Kantone ist.
- Da die Verteilkriterien der NFA vorgegeben sind, gäbe es trotz „Kompensation“ klare Gewinner- und Verliererkantone, wie die Modellergebnisse im Schlussbericht der AG ZUG der SODK zeigen. Dies hängt auch damit zusammen, dass nicht nur Kantone mit überdurchschnittlichen soziodemografischen Lasten (zum Beispiel Genf, Zürich, Waadt oder Basel-Stadt), sondern auch andere Kantone (zum Beispiel Solothurn oder Thurgau) tendenziell höhere Rückerstattungen von Heimatkantonen erhalten, als sie selber leisten müssen.
- Die NFA ist ein minutiös austariertes System, das aus einem langjährigen Verhandlungsprozess resultierte und Nettozahlungen von total 3,1 Milliarden Franken umfasst18. Dieses System wegen des vergleichsweise bescheidenen Saldos der Rückerstattungszahlungen der Heimatkantone von rund 18,5 Millionen Franken in Frage zu stellen, ist nicht opportun: dieser Betrag entspricht bloss etwa 0,6 Prozent der Nettozahlungen der NFA. Dies schliesst nicht aus, dass die Frage des interkantonalen Finanzausgleichs in der Sozialhilfe in Diskussionen über eine allfällige Neuauflage der NFA, also eine NFA II, einfliessen könnte.
Die Kommission prüfte auch die Variante, die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons durch eine Ersatzpflicht des früheren Wohnkantons zu ersetzen. Dies würde dem Wohnsitzprinzip besser entsprechen. Im innerkantonalen Verhältnis zwischen Gemeinden kennen vier Kantone eine Kostenersatzpflicht der früheren Wohnsitzgemeinde, und zwar während einem Jahr (Freiburg und Obwalden)19 oder zwei Jahren (Schaffhausen und Wallis)20. Eine Kostenersatzpflicht des früheren Wohnkantons könnte auch dazu beitragen, dem Verbot der Abschiebung von Bedürftigen (Art. 10 ZUG) Nachachtung zu verschaffen. Hingegen bliebe der erhebliche administrative Aufwand für die gegenseitige Verrechnung der Unterstützungskosten bestehen. Zudem könnte die Frage, welches der letzte Wohnsitz eines oder einer Sozialhilfebeziehenden war, eher zu Auseinandersetzungen unter den Kantonen führen, als dies bei der Frage nach dem Heimatort der Fall ist. Diese Argumente bewogen die Kommission schliesslich dazu, von einer Rückerstattung durch den früheren Wohnkanton abzusehen.
18 Eidgenössisches Finanzdepartement; Provisorische Zahlen 2012
19 Art. 9a Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 des Kantons Freiburg (SGF 831.0.1); Art. 19 Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 des Kantons Obwalden (870.1)
20 Art. 39 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 21. November 1994 des Kantons Schaffhausen (SHR 850.100); Art. 19 Abs. 1 Gesetz über die Eingliederung und Sozialhilfe vom 29. März 1996 des Kantons Wallis (850.1)