Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Der Verzicht auf Rückerstattungen durch den Heimatkanton erhöht die Ausgaben jener Kantone, die die Sozialhilfe erbringen. Andererseits werden die bisher mit Rückerstattungsforderungen konfrontierten Kantone entsprechend entlastet. Es sind keine generellen Aussagen möglich, die für alle Kantone zutreffen: die Veränderungen der Sozialhilfekosten, die sich aus den vorliegenden Änderungen per Saldo ergeben, fallen für jeden Kanton unterschiedlich aus. Massgebend sind folgende Faktoren:
- Zahl der unterstützten Personen mit anderem Heimatkanton (für sie kann neu keine Rückerstattung mehr gefordert werden),
- Zahl der eigenen Kantonsbürgerinnen und -bürger, die von einem andern Kanton unterstützt werden (für sie muss der Kanton neu keine Rückerstattung mehr leisten)
- individueller Aufwand, der für diese Personen zu leisten ist.
Für die Frage, ob sich die finanziellen Änderungen bloss auf die Rechnung des Kantons oder auch auf jene der Gemeinden auswirken, ist das kantonale Recht massgebend.
Die Finanzströme zwischen den Kantonen im Zusammenhang mit den Rückerstattungen variieren von Jahr zu Jahr, bewegen sich aber immer in einer gewissen Bandbreite. Während der Saldo der erhaltenen und der bezahlten Beträge bei einzelnen Kantonen praktisch ausgeglichen ist (z.B. TI), resultiert bei andern Kantonen regelmässig ein Überschuss (z.B. ZH) bzw. ein Defizit (z.B. BE). Eine Übersicht über die geleisteten Rückerstattungen für die Jahre 2005-2010 befindet sich in Anhang 1.
4.3 Andere Auswirkungen
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft oder die Umwelt.
5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Gesetzesänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Abkommen; SAA)21 und dem Abkommen vom 21. Juni 199922 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen).