Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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Diese interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfekosten betrifft nur einen sehr kleinen Teil der gesamten Sozialhilfe. In den Jahren 2007 bis 2009 bewegte sich der Anteil der Sozialhilfebeziehenden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht des Heimatkantons grundsätzlich gegeben waren, im Vergleich zu allen Sozialhilfebeziehenden gesamtschweizerisch zwischen 3 und 4 Prozent13. Auch betragsmässig sind die Rückerstattungen der Heimatkantone von vergleichsweise geringer Bedeutung. In den Jahren 2005 bis 2010 leisteten die Heimatkantone im Durchschnitt pro Jahr Rückerstattungen von insgesamt rund 60 Millionen Franken14. Zieht man von diesen Leistungen die jeweils im Gegenzug erhaltenen Rückerstattungen anderer Kantone ab, verbleibt eine Summe von etwa 18,5 Millionen Franken pro Jahr, die effektiv verschoben werden. Diese ist in Relation zu setzen mit den gesamten jährlichen Nettoausgaben für Sozialhilfe der Kantone und Gemeinden. Diese Ausgaben betrugen im Durchschnitt der Jahre 2005 bis 2008 (aktuellste verfügbare Daten) 1,8 Milliarden Franken15.
2.3 Geprüfte Alternativen
Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons wirkt sich finanziell unterschiedlich auf die Kantone aus, wie aus der Auswertung der SODK-Umfrage hervorgeht (siehe Anhang I und Kapitel 4.2). Die Kommission prüfte deshalb, ob eine Kompensation angezeigt wäre und wie diese erfolgen könnte.
Sie nahm zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe ZUG der SODK folgende Varianten geprüft, aber als unrealistisch oder unzweckmässig verworfen hat16:
- Vereinfachung der heute bestehenden Rechnungsabwicklung mittels Revision des Artikels 32 ZUG und Pauschalisierung der Fallkosten: Die Arbeitsgruppe ZUG der SODK beurteilte das verfügbare statistische Zahlenmaterial als ungenügend für einen Wechsel zu einem Fallpauschalen-System.
- Schaffung einer nationalen „Clearing-Stelle“ ZUG: Diese Variante verwarf die Arbeitsgruppe ZUG der SODK, da sie die mit der zentralisierten Administration verbundenen Schwierigkeiten (Aufbau der Stelle, Kontakt zwischen Zentrale und Kantonen, Finanzierung) als weitaus grösser erachtete als die administrative Entlastung der Kantone.
- „Übergangsmodell“: Dieses Modell sah vor, dass sich die Kantone gegenseitig anhand von nicht auf den Einzelfall bezogenen Pauschalen während einer Übergangsfrist nach der Aufhebung der Rückerstattungspflicht entschädigt hätten. Die jeweils bilaterale Aushandlung von Pauschalen zwischen allen 26 Kantonen wäre jedoch sehr aufwändig, insbesondere im Hinblick auf die beschränkte Gültigkeit dieses Modells.
Nicht unterstützen kann die Kommission die von der SODK favorisierte Variante17 einer Kompensation über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Dies vor allem aus drei Gründen:
13 BFS, Auswertung der Sozialhilfestatistik.
14 Auswertung der Umfrage der SODK vom 11. August 2011; siehe Anhang I
15 BFS, Finanzstatistik der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
16 Schlussbericht der AG ZUG der SODK, S. 10 - 12
17 Beschluss der Plenarversammlung SODK vom 6. Juni 2008; Schlussbericht der AG ZUG der SODK, S. 4