Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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2.4 Antrag der Minderheit
Eine Minderheit (Fetz, Maury Pasquier) lehnt die Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ab, wenn die Zuwandererkantone keinen anderweitigen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Städte seien in Fragen des Lastenausgleichs nicht mehr bereit zu Kompromissen, und zwar insbesondere als Folge der Entscheide zur NFA, bei der das anfängliche Entgegenkommen der Städte nicht honoriert und ihr Anliegen einer Erhöhung des SLA nicht berücksichtigt worden seien.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Ingress
Der Ingress verweist noch auf die alte Bundesverfassung. Er wird deshalb an die Bestimmungen der neuen Bundesverfassung angepasst. Dem Artikel 48 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 entspricht der Artikel 115 der geltenden Bundesverfassung.
3.2 Anrechnung der Wohndauer für die Festlegung der Kostenersatzpflicht (Aufhebung von Art. 8)
Die Artikel 14 Absatz 2 und 16 ZUG sehen Fristen vor, während welcher eine Rückerstattung der Sozialhilfekosten durch den Wohnkanton bzw. den Heimatkanton vorgesehen ist. Artikel 8 ZUG regelt die Fristenberechnung für Ehegatten beziehungsweise für eingetragene Partnerinnen und Partner sowie für unmündige Kinder mit eigenem Unterstützungswohnsitz. Da Artikel 14 Abs. 2 und 16 ZUG aufgehoben werden, erübrigt sich Artikel 8; er kann ersatzlos aufgehoben werden.
3.3 Ausdehnung der Ersatzpflicht des Wohnkantons (Aufhebung von Art. 14 Abs. 2)
Artikel 14 Absatz 2 ZUG schränkt die Rückerstattung von Sozialhilfekosten durch den Wohnkanton dann ein, wenn der Aufenthaltskanton identisch ist mit dem Heimatkanton: Die Rückerstattung ist in diesem Fall nur geschuldet, wenn die betreffende Person bereits länger als zwei Jahre Wohnsitz im aktuellen Wohnkanton hat. Bei Erlass dieser Bestimmung ging man davon aus, dass in der Regel ein persönlicher Bezug zwischen Heimatkanton oder Heimatort und der betreffenden Person besteht. Wie bereits dargelegt, fehlt den meisten Personen heute dieser Bezug; sie haben oft gar nie im Heimatort gewohnt. Auf die Einschränkung von Artikel 14 Absatz 2 soll deshalb verzichtet werden. Die Ersatzpflicht des Wohnkantons wird dementsprechend ausgedehnt.
3.4 Aufhebung der Ersatzpflicht des Heimatkantons (Aufhebung der Art. 15-17)
Der zweite Abschnitt des Kapitels Kostenersatzpflicht regelt in drei Artikeln die Pflicht des Heimatkantons, die Sozialhilfekosten ihrer Bürgerinnen und Bürger dem