Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/40: Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) · 14 Seiten
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Bericht. Diesem stimmte die SGK-SR am 14. November 2011 mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Sie beschloss, den Vorentwurf in eine Vernehmlassung zu geben4.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Die Unterstützung Bedürftiger oblag bis zum Ersten Weltkrieg vollständig dem heimatlichen Gemeinwesen. Zwischen 1916 und 1960 schlossen die Kantone mehrere Konkordate über diese Frage ab. Sie führten dabei zwar etappenweise die wohnörtliche Unterstützung ein, sahen aber stets zum Teil bedeutende Rückgriffsmöglichkeiten auf den Heimatkanton vor5.
Am 7. Dezember 1975 stimmten Volk und Stände der Revision von Artikel 45 und 48 der alten Bundesverfassung (aBV) zu, womit die „die Schweiz, was die interkantonale Fürsorge betrifft, vom Heimat- zum Wohnortprinzip übergegangen ist“6. Artikel 48 aBV entspricht im Wesentlichen Artikel 115 der Bundesverfassung vom 18. April 19997, der folgenden Wortlaut hat: „Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.“
Allerdings sah Artikel 48 Absatz 2 aBV weiterhin vor, dass der Bund den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln könne. Er tat dies im ZUG, das in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 1977 eine Rückgriffsmöglichkeit auf den Heimatkanton über zehn Jahre hinweg vorsah: Wenn der Bedürftige noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnte, konnte der Wohnkanton dem Heimatkanton die Unterstützungskosten zu 100 Prozent verrechnen. Für das dritte bis zehnte Wohnsitzjahr teilten der Wohn- und der Heimatkanton die Kosten zur Hälfte. Anschliessend war der Heimatkanton nicht mehr kostenersatzpflichtig. Mit der Revision des ZUG vom 14. Dezember 1990 wurde die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons auf die ersten zwei Jahre der Wohnsitznahme in einem Drittkanton beschränkt.
Eine Umfrage bei den Kantonsregierungen habe gezeigt, „dass die Zeit noch nicht reif ist, im Fürsorgewesen zum reinen Wohnsitzprinzip überzugehen, wie es in Artikel 48 der Bundesverfassung vorgesehen ist“, hielt der Bundesrat damals in der einleitenden Übersicht seiner Botschaft vom 22. November 1989 fest. „Besonders die Zuwanderungskantone wünschen, an der Ersatzpflicht des Heimatkantons festzuhalten.“8
4 Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Kantone, politischen Parteien sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirtschaft.
5 Antwort des Bundesrates vom 21. September 2001 auf die Einfache Anfrage. Rossini. Zuständigkeitsgesetz. Rückerstattungsfristen (01.1077)
6 Thomet Werner, 1994, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2. aktualisierte Auflage, Zürich, Schulthess, S. 35
7 SR 101
8 BBl 1990 I 50