Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.
Art. 6 Abs. 1
1 Die Gebühr wird erhöht:
a. um 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; oder
b. um 100 Prozent, wenn:
1. die Dienstleistung zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag erbracht werden muss,
2. die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert, oder
3. die Trauung oder die Begründung der eingetragenen Partnerschaft am Samstag stattfindet.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a, c, e und f sowie Abs. 3
1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:
a. Kosten für Porti und Telekommunikation;
c. Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen;
e. Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um einen Amtsraum des Zivilstandsamtes handelt (Art. 1a Abs. 4 ZStV);
f. Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden.
3 Auslagen, die in Anwendung des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.
Art. 8
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 2
2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV 5 sind anwendbar.