Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.

Art. 6 Abs. 1

1 Die Gebühr wird erhöht:

a. um 50 Prozent, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss; oder

b. um 100 Prozent, wenn:

1. die Dienstleistung zwischen 18 Uhr und 7 Uhr, am Sonntag oder an einem allgemeinen Feiertag erbracht werden muss,

2. die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert, oder

3. die Trauung oder die Begründung der eingetragenen Partnerschaft am Samstag stattfindet.

Art. 7 Abs. 1 Bst. a, c, e und f sowie Abs. 3

1 Als Auslagen gelten Kosten, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung zusätzlich anfallen, namentlich:

a. Kosten für Porti und Telekommunikation;

c. Kosten anderer Behörden oder Dritter, insbesondere für Bewilligungen, Abklärungen, Gutachten, Auskünfte, Übersetzungen und das Dolmetschen;

e. Kosten für die Benützung des Lokals zur Durchführung der Trauung oder zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn es sich nicht um einen Amtsraum des Zivilstandsamtes handelt (Art. 1a Abs. 4 ZStV);

f. Kosten für die Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsurkunden.

3 Auslagen, die in Anwendung des Behinderungsgleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 20024 entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2

2 Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV 5 sind anwendbar.

4 SR 151.3

5 SR 211.112.2