Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.

(Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZStV)

- eines Blattes im Familienregister, wenn nicht ein Famili-50

enschein auszufertigen ist - einer Eintragung im Geburtsregister, Todesregister oder40

Eheregister, wenn nicht eine Geburtsurkunde, Todsurkunde oder Eheurkunde auszufertigen ist - einer Eintragung im Legitimationsregister oder Aner-30

kennungsregister 3. Andere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Personenstandsdaten 3.1 Nachforschungen in Zivilstandsregistern und Belegen gestützt75

auf einen Suchauftrag zur Abklärung eines Sachverhaltes, pro halbe Stunde 3.2 Mitwirkung bei der Einsichtnahme Interessierter in die in Papier-75

form geführten Zivilstandsregister, die nicht einer blossen Beaufsichtigung entspricht (Art. 92b Abs. 4 ZStV), pro halbe Stunde 3.3 Kopie oder Abschrift eines archivierten Registerbeleges ein-20

schliesslich Richtigkeitsbescheinigung (Art. 47 Abs. 2 Bst. c ZStV)

II. Entgegennahme von Erklärungen

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen sowie das allfällige Gesuch des Zivilstandsamtes an die zuständige Aufsichtsbehörde um Bewilligung der Entgegennahme

4. Namensführung

4.1 Erklärung über die Namensführung nach der Eheschliessung,75

ZStV)

wenn sie ohne Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens oder erst nach dessen Abschluss abgegeben wird (Art. 12 Abs. 1 4.2 Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung75

der Ehe (Art. 13 Abs. 1 ZStV)

4.3. Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimat-75

recht, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung übermittelt oder vor Abschluss des Vorbereitungsverfahrens zur Eheschliessung bzw. des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft abgegeben wird (Art. 14 Abs. 1 ZStV)

5. Kindesanerkennung

5.1 Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 575

ZStV)