Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.
- wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraus-100
setzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird - wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung85
oder 2 ZStV)
der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 75h Abs. 1 - wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraus-70
eingereicht werden (Art. 75h Abs. 2 ZStV)
setzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch 9.3 Prüfung des Gesuches um Abkürzung der nach Artikel 10075
rung der Trauung (Nottrauung)
Absatz 2 ZGB vorgesehenen Frist und unverzügliche Durchfüh- 9.4 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen30
Vertreters (Art. 64 Abs. 2;Art. 75c Abs. 2 ZStV)
10. Ermächtigung zur Eheschliessung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft 10.1 Trauungsermächtigung (Art. 70 Abs. 3 ZStV)30
10.2 Ehefähigkeitszeugnis (Art. 75 ZStV)30
10.3 Ermächtigung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft30
(Art. 75i Abs. 3 ZStV)
11. Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art.
70 Abs. 1; Art. 75i Abs. 1 ZStV)
- Grundgebühr75
- Zuschlag für die Durchführung gestützt auf die Er-30
mächtigung des Zivilstandsamtes, welches das Vorbereitungsverfahren (Art. 70 Abs. 3 ZStV) bzw. das Vorverfahren (Art. 75i Abs. 3 ZStV) durchgeführt hat - Zuschlag für die Durchführung in einer nicht amtlichen50
Sprache des Zivilstandskreises ohne Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers IV. Bereinigung von beurkundeten Daten 12.. Berichtigung, Ergänzung, Löschung und Neubeurkundung, (Art.75
42 Abs. 1 und 43 ZGB; Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 ZStV) in eigener Kompetenz der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder des Gerichts, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft, pro halbe Stunde