Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.

Art. 12 Abs. 3

3Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.

Art. 13 Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz

1 Gebühren und Auslagen werden aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen, namentlich:

a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;

b. wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;

c. für einfache Auskünfte, kleinere Verrichtungen und Briefe von Ombudsstellen.

2 Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Dienstleistung oder Tätigkeit im öffentlichen Interesse entstehen, trägt das Zivilstandsamt, wenn sie keiner nach Artikel 2 Absatz 1 gebührenpflichtigen Person angelastet werden können oder uneinbringlich sind.

3 Können die Auslagen für die Nachführung des Personenstandsregisters niemandem angelastet werden, so trägt sie das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt.

II

Die Anhänge erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Änderung tritt am ... in Kraft.

Datum Im Namen des Schweizerischen Bundesrates