Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.

Fr.

ZStV)

III. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft

5. In der Schweiz vorgesehene Eheschliessung oder Begründung der

eingetragenen Partnerschaft

5.1 Entgegennahme des von den Brautleuten einzeln oder gemeinsam75

eingereichten Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) sowie Entgegennahme der Erklärung betreffend die Namensführung nach der Trauung (Art. 12 Abs. 2 ZStV) oder die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV)

5.2 Entgegennahme des von den Partnerinnen oder Partnern einzeln75

oder gemeinsam eingereichten Gesuches um Vorbereitung zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 2 ZStV) und Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75h Abs. 2 ZStV) sowie die Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (Art. 14 Abs. 2 ZStV)

5.3 Übersetzung und Beglaubigung ausländischer Dokumente sowie75

Bescheinigung der Richtigkeit von durch Drittpersonen vorgenommenen Übersetzungen, die im Rahmen der Vorbereitung der Eheschliessung oder zur Durchführung des Vorverfahrens zur Begründung der eingetragenen Partnerschaft vorgelegt werden müssen, pro halbe Stunde

6. Im Ausland vorgesehene Eheschliessung

6.1 Bestellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn gleichzeitig75

Dienstleistungen gemäss Ziffer 5.1 notwendig sind IV. Andere Dienstleistungen 7. Gutachten, Rechtauskunft oder Bericht auf Verlangen eines75

Zivilstandsamtes, einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen oder des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen, einschliesslich Beschaffung von Unterlagen und Ermittlungen zur Klärung eines Sachverhaltes (Art. 5 Abs. 1 Bst. h ZStV), pro halbe Stunde

8. Befragung einer Einzelperson oder eines Paares auf Verlangen75

eines Zivilstandsamtes oder einer kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Klärung von Tatsachen und Wahrneh-