Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.
Anhang 2 (Art. 4 Bst. b)
Dienstleistungen der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen
Die Verfügung über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung sowie Urkunden über den Zivilstand gemäss Artikel 32 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19877 über das Internationale Privatrecht (IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB; Art. 23 Abs. 1–2 ZStV) und die Gutheissung der Beschwerde gegen die Verfügung einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten (Art. 90 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei.
Fr.
I. Behandlung von Gesuchen
1. Bewilligung der Eheschliessung ausländischer Staatsangehöriger,
wenn
- keine der beiden betroffenen Personen ihren Wohnsitz200
in der Schweiz hat (Art. 43 Abs. 2 IPRG)
- die Ehe nach dem Voraussetzungen des Heimatrechts200
Abs. 2 IPRG)
eines der Brautleute geschlossen werden soll (Art. 44 2. Entscheid betreffend die Berichtigung, Löschung und Neubeur-75
kundung von Daten, wenn die betroffene Person ein Verschulden trifft (Art. 43 ZGB; Art. 29 ZStV), pro halbe Stunde 3. Bewilligung zur Entgegennahme der Erklärung betreffend nicht75
streitige Angaben über den Personenstand in Anwendung von Artikel 41 ZGB, pro halbe Stunde 4. Auskunft über Angaben betreffend die leiblichen Eltern (Art.75
268c ZGB), pro halbe Stunde II. Andere Dienstleistungen 5. Abweisung einer Beschwerde gegen die Verfügung einer Zi-1000
vilstandsbeamtin oder eines Zivilsandsbeamten, höchstens 6. Erstellung eines Rechtsgutachtens oder Erteilung einer Rechts-75
auskunft, pro halbe Stunde
III. Dienstleistungen in Vertretung des Zivilstandsamtes
Anhang 1 ist anwendbar
7 SR 291