Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.
Anhang 1 (Art. 4 Bst. a)
Dienstleistungen der Zivilstandsämter
Die Übertragung der Personenstandsdaten aus dem Familienregister in das Personenstandsregister (Art. 93 Abs. 1 – 3 ZStV), die Aufnahme einer ausländischen Person in das Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2 ZStV) und die Beurkundung eines Zivilstandsereignisses oder einer Zivilstandstatsache (Art. 28 Abs. 1 ZStV) sind gebührenfrei.
Fr.
I. Bekanntgabe von Personenstandsdaten
In der Gebühr inbegriffen ist das allfällige Gesuch des Zi-
vilstandsamtes an die Aufsichtsbehörde um Bewilligung der
Bekanntgabe
1. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf das Personenstands-
register
1.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft30
betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Personenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Dokumente nach Ziffer 1.2 und 1.3 1.2 Familienausweis oder Partnerschaftsausweis bei der Erstabgabe40
oder als Ersatz ohne Beurkundungsvorgang 1.3 Ausweis über den registrierten Familienstand - Grundgebühr einschliesslich der Angaben über die Be-40
zugsperson und deren Eltern - Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte10
Person 2. Ausfertigung von Dokumenten gestützt auf die in Papierform geführten Zivilstandsregister 2.1 Urkunde, Bestätigung, Bescheinigung oder schriftliche Auskunft30
betreffend ein Zivilstandsereignis, einen Sachverhalt, den Perso-
nenstand oder das Bürgerrecht einer Person, ausgenommen Do-
kumente nach Ziffer 2.2 und 2.3
2.2 Familienschein
- Grundgebühr einschliesslich der Angaben über die Be-40
zugsperson und deren Eltern - Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Per-10
son
2.3 Kopie oder Abschrift einschliesslich Richtigkeitsbescheinigung