Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.

Anhang 3 (Art. 4 Bst. c)

Dienstleistungen der schweizerischen Vertretungen im Ausland

Fr.

I. Aktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Ausland

1 Ausländische Zivilstandsdokumente

1.1 Übermittlung ausländischer Zivilstandsdokumente in die Schweiz

Für die Übersetzung und Beglaubigung von Entscheidungen und Dokumenten über den Zivilstand, die von Amtes wegen für die Beurkundung im Personenstandsregister zu übermitteln sind,

wird keine Gebühr erhoben, sofern diese Arbeit vom Personal der schweizerischen Vertretung ausgeführt werden kann. Die aus der Mitwirkung von Drittpersonen entstehenden Kosten werden als Auslagen belastet.

1.2 Massnahme für die Beschaffung von Dokumenten, wenn eine75

einfache Bestellung bei der ausländischen Behörde nicht genügt, pro halbe Stunde

2 Schweizerische Zivilstandsdokumente

2.1 Beschaffung von Zivilstandsdokumenten aus der Schweiz

Für die Bestellung wird keine Gebühr erhoben

II. Entgegennahme von Erklärungen

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a ZStV)

3. Namenserklärungen

3.1. Erklärung über die Namensführung nach der Trauung, sofern sie75

unabhängig vom Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung (Art. 63 Abs. 2 ZStV) oder der Erklärungen über die Voraussetzungen für die Eheschliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 69 Abs. 2 ZStV) entgegengenommen wird

3.2 Erklärung über die Namensführung nach gerichtlicher Auflösung75

der Ehe (Art. 13 Abs. 2 ZStV)

3.3 Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimat-75

abgegeben wird (Art. 14 Abs. 2 ZStV)

recht, sofern sie nicht gleichzeitig mit der Übermittlung einer ausländischen Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand 4. Erklärung über die Anerkennung eines Kindes (Art. 11 Abs. 675