Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.
5,2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen30
Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV)
6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ehe-75
vilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV)
schliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zi- 7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Be-75
mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV)
gründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046; PartG) bei einem 8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personen-75
stand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde
III. Ehe und eingetragene Partnerschaft
In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen
9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begrün-
dung der eingetragenen Partnerschaft
9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art.
63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärungen über die Namensführung (Art. 12 Abs. 2; Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:
- wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraus-100
setzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird - wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung85
oder 2 ZStV)
der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 - wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraus-70
setzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV)
9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur
Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie Entgegennahme der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens: