Vorlage ZStGV

Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten

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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.

5,2 Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen30

Vertreters (Art. 11 Abs. 4 ZStV)

6. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ehe-75

vilstandsamt (Art. 69 Abs. 1 ZStV)

schliessung (Art. 98 Abs. 3 ZGB) bei einem mitwirkenden Zi- 7. Erklärung über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Be-75

mitwirkenden Zivilstandsamt (Art. 75h Abs. 1 ZStV)

gründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 5 Abs. 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046; PartG) bei einem 8. Erklärung betreffend nicht streitige Angaben über den Personen-75

stand (Art. 41 ZGB; Art. 17 Abs. 1 ZStV), pro halbe Stunde

III. Ehe und eingetragene Partnerschaft

In der Gebühr inbegriffen ist die Beratung und Information bezüglich Voraussetzungen und Rechtswirkungen

9. Vorbereitung der Eheschliessung und Vorverfahren zur Begrün-

dung der eingetragenen Partnerschaft

9.1 Prüfung des Gesuches um Vorbereitung der Eheschliessung (Art.

63 Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 98 Abs. 3 ZGB; Art. 65 Abs. 1 ZStV) sowie der Erklärungen über die Namensführung (Art. 12 Abs. 2; Art. 14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 67 Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

- wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraus-100

setzungen vom Zivilstandsamt entgegengenommen werden, bei dem das Gesuch eingereicht wird - wenn eine der beiden Erklärungen über die Erfüllung85

oder 2 ZStV)

der Voraussetzungen eingereicht wird (Art. 69 Abs. 1 - wenn beide Erklärungen über die Erfüllung der Voraus-70

setzungen zusammen mit einem schriftlichen Gesuch eingereicht werden (Art. 69 Abs. 2 ZStV)

9.2 Prüfung des Gesuches um Durchführung des Vorverfahrens zur

Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 75b Abs. 1 ZStV), Entgegennahme der Erklärungen über die Erfüllung der Voraussetzungen (Art. 5 Abs. 3 PartG; Art. 75d Abs. 1 ZStV) sowie Entgegennahme der Erklärung über die Unterstellung des Namens unter das Heimatrecht (14 Abs. 1 ZStV) und Mitteilung über den Abschluss (Art. 75f Abs. 2 ZStV) des Verfahrens:

6 SR 211.231