Vorlage ZStGV
Vernehmlassung 2009/43: Zivilstandsverordnung (ZStV) und Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) · 14 Seiten
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Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen AS 200.
13. Dienstreise, wenn eine gebührenpflichtige Dienstleistung zu50
erbringen ist, pro halbe Stunde 14. Überprüfung der ausländischen Dokumente einer betroffenen75
Person, wenn der Arbeitsaufwand eine halbe Stunde übersteigt, pro halbe Stunde
15. Beschaffung von Dokumenten aus dem Inland oder Ausland, pro30
Auftrag 16. Einholung der Übersetzung einer nicht in einer schweizerischen20
Amtssprache abgefassten Urkunde (Art. 3 Abs. 4 ZStV)
17. Vermittlung, Instruktion und Beauftragung einer Dolmetscherin20
oder eines Dolmetschers 18. Befragung einer Einzelperson oder eines Paares zur Klärung von75
Tatsachen und Wahrnehmungen, die darauf hindeuten, dass die betroffene Person offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB; Art. 6 Abs. 2 PartG), wenn das Gesuch des betroffenen Paares wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen wird, pro halbe Stunde
19. Übermittlung einer Kopie per Fax, zusätzlich zur Gebühr und den20
Auslagen für die Ausfertigung und Zustellung des Dokumentes 20. Erstellung einer Kopie oder Abschrift eines Dokumentes auf Verlangen - pro Seite des Dokumentes2
- Beglaubigung (Art. 18a Abs. 2 ZStV)20
21. Erstellung einer Kopie eines Ausweises zum administrativen kostenfrei
Gebrauch (z.B. Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis)
VI. Dienstleistungen aufgrund einer Kompetenzdelegation der kantonalen Aufsichtbehörde im Zivilstandswesen
Anhang 2 ist anwendbar