Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten
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stark von Land zu Land, von Volk zu Volk, mit einem ausgeprägten Nord-Süd-Gefälle. Die im erwähnten Bericht genannten Zahlen können nur schwer auf die Schweiz übertragen werden. Der Zeitraum des Auftretens der Menarche liegt in der Schweiz zwischen dem 11. und
16. Lebensjahr (Berner Datenbuch Pädiatrie). Es kann zusammengefasst gesagt werden, dass im Alter von 11 Jahren nur 5% aller Mädchen auch tatsächlich in die Pubertät eingetreten sind und 5% aller Mädchen mit 16 Jahren ihre Pubertät noch nicht begonnen haben. Das Bestimmtheitsgebot muss zu Gunsten des Opfers ausgelegt werden. In diesem Sinne kann nur ein Kind über 16 Jahre nicht mehr als vorpubertär bezeichnet werden. Die beiden Geschlechter sollten gleich behandelt werden, auch weil die männliche Pubertät später als die weibliche eintritt und numerisch weniger konkret definiert werden kann. Es scheint auch wenig sinnvoll, zur Begründung der Altersgrenze für minderjährige Opfer von sexuellen Straftaten, die Altersgrenze des Jugendstrafgesetzes herbeizuziehen. Die Verantwortung und Reife des Opfers können keineswegs mit der des allfälligen Täters verglichen werden. Die Tatsache, dass die Altersgrenze von 16 Jahren korrekt wäre, lässt sich auch dadurch untermauern, dass sowohl die somatische Medizin wie auch oft die Psychiatrie die Grenze zwischen Erwachsenen- und Kindermedizin mit 16 Jahren definieren. Diese Abgrenzung basiert auf einer ganzheitlichen Beurteilung somatischer, psychischer sowie emotionaler Aspekte und hat sich über Jahre bewährt.
Die Organisation UPD nimmt Bezug auf den indirekten Gegenvorschlag, der nicht direkt abgelehnt und gegen den auch nicht das Referendum ergriffen wurde, und weist darauf hin, dass er insbesondere im Schutz der Kinder unter 16 Jahre weitergeht als die aktuelle Gesetzgebung, indem die Fristen für die Verfolgungsverjährung bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten an Kindern unter 16 Jahren erst mit der Mündigkeit der Opfer einsetzen würden. Diese sollten deshalb in die Überlegungen zum Schutze der Kinder und Jugendlichen unter 16 Jahren berücksichtigt bleiben, da auch in diesem Alter eine besondere Schutzbedürftigkeit gegenüber sexuellen Handlungen besteht, die durch Erwachsene ausgeführt werden, insbesondere wenn dabei physische und psychische Gewalt angewendet wird. Im Normalfall wird die Pubertät bei Mädchen zwischen dem 10. und 18. Lebensjahr und bei Knaben zwischen dem 12. und 20. Lebensjahr durchlaufen und dieser Vorgang sollte weitgehend unbeschadet durchlaufen werden. Nach sexualmedizinischer Definition richtet sich das sexuelle Interesse der häufig pädophilen Täter auf Kinder vor Beginn der Pubertät im Sinne der biologischen Geschlechtsreifung. Pädophilie ist eine psychische Störung, weswegen die Untersuchungen zu dieser Störung als Referenz verwendet werden. Die Betroffenen sind auf sexuell vorpubertierende Mädchen und Knaben fixiert, wobei es zwei Gipfel der Alterspräferenz gibt: Der eine Gipfel liegt bei 5 bis 6 Jahren, der andere bei 11 bis 12 Jahren. Wichtig ist dabei nicht das tatsächliche Alter, sondern der Entwicklungsstand. Wenn ein Kind die bevorzugte Altersspanne überschreitet, erlischt das sexuelle Interesse. Da die Ausprägung der sekundären Geschlechtsmerkmale bei Kindern individuell sehr verschieden einsetzen kann, sind exakte Altersangaben nicht möglich. Das sexuelle Begehren ist beim konkreten Pädophilien grundsätzlich auf einen dieser beiden Abschnitte beschränkt, erlischt in der Regel aber spätestens bei der Ausprägung sekundärer Geschlechtsmerkmale beim Kind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum Kinder zwischen 11 und 14 Jahren, deren Entwicklungsstand noch den „Kindern vor der Pubertät“ entspricht, nicht denselben gesetzlichen Schutz geniessen sollen wie die Kinder unter 10 Jahren. Die Erwähnung, dass es den Initianten vor allem um den Schutz der sehr jungen Kinder gehe, ist mit dem Begriff „Kinder vor der Pubertät“ nicht vereinbar, der im Initiativtext gewählt wurde. Da sich der vorgesehene Gesetzestext auf ein schweres Verbrechen richtet, dass in einem Artikel mit Völkerrechtsverletzungen erscheinen wird, sollte die Alterslimite zwingend an die entwicklungsbiologischen Realitäten auf das Alter von 14 Jahren angepasst werden.
Die Organisation SGFP weist darauf hin, dass die Festlegung der Vorpubertät mit dem Alter von 10 Jahren aus medizinischer und biologischer Sicht her wenig passend ist. Die Ärzte und Experten werden in heiklen Fällen rückwirkend zu den Missbrauchsfällen Stellung nehmen müssen.
Die Organisation FSP führt aus, dass man aus entwicklungspsychologischer Sicht davon ausgehen kann, dass Kinder weniger gut als Jugendliche im Stande sind, zwischen respekt-