Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten
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wicklung der Kinder beinhaltet den Schutz der Sexualität, welche zerstört wird durch die Genitalverstümmlung.
4.2.3.5 Alle strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität
Die EDU beantragt, grundsätzlich alle Delikte des fünften Titels des Strafgesetzbuches „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität“ von der Unverjährbarkeitsregel zu erfassen, falls sie an Kindern verübt wurden.
4.2.3.6 Zusammenfassung
Unter den Teilnehmern, welche Vorbehalte am Straftatenkatalog hervorbringen, beantragen fünf36 eine Ergänzung um den Artikel 195 StGB betreffend Förderung der Prostitution, drei (AR, EVP, SSV) um den Artikel 182 StGB bezüglich Menschenhandel, ebenfalls drei (AR, EVP, EKKJ) sind für einen Einbezug von Artikel 122a betreffend Genitalverstümmelung, zwei (GL, TG) für Artikel 197 Ziffer 3 bezüglich die Herstellung von pornografischen Darstellungen mit Kindern und ein Teilnehmer (EDU) wünscht den Katalog auf sämtliche strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität zu erweitern.
4.2.4 Jugendstrafgesetz
Den Überlegungen und Schlussfolgerungen des Berichts bezüglich der Nichtanwendung der Unverjährbarkeitsregel auf jugendliche Straftäter wird von fast allen Teilnehmern zugestimmt.37
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass Artikel 1 Absatz 2 lit. j JStG im Bericht unberücksichtigt blieb, der bestimmt, dass Artikel 101 StGB im Jugendstrafverfahren sinngemäss anzuwenden ist. Die Unverjährbarkeit des Straftatenkatalogs in Artikel 101 Absatz 1 lit. d VE-StGB wäre durch die Verweisung in Artikel 1 Absatz 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafverfahren zwingend anzuwenden. Mit der Änderung von Artikel 101 StGB sollte auch Artikel 1 Absatz 2 lit. j JStG wie folgt geändert werden: „die Artikel 98, 99 Absatz 2, Artikel 100 und 101 Absatz 1 Buchstaben a-c und Absätze 2 und 3 (Verjährung)“.
Die EEKJ bemerkt, dass bei der Festlegung des Täterkreises es nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut der Volksinitiative erkennbar ist, dass es sich beim Täter um einen Erwachsenen handeln soll. Es versteht sich aber aus der Systematik des StGB, dass hier in diesem Sinne eine Ausnahme gemacht werden muss. Sogar schwerste Straftaten wie Völkermord, Kriegsverbrechen und terroristische Handlungen besitzen für Minderjährige in der Schweizer Rechtsordnung keine längere Verjährungsfrist. Allgemein haben die Initianten, soweit ihr Wille rekonstruiert werden kann, die Angleichung der Unverjährbarkeit gewisser Straftaten gegen Kinder gewünscht, welche sich an die in der Schweizerischen Rechtsordnung als besonders gravierende Handlungen wie eben Völkermord, Terrorismus etc. orientiert. Eine (versteckte) Intention der Initianten, Sexualdelikte an Kindern sogar härter zu bestrafen als Völkermord oder Kriegsverbrechen, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist die Einschränkung des Täterkreises auf Erwachsene sowohl von materieller als auch von rechtssystematischer und –theoretischer Warte zu begrüssen. Die SVJ begründet die Ausklammerung der jugendlichen Täter damit, dass das Jugendstrafgesetz für Delikte nach Artikel 189, 190, 191 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, eine spezielle Verjährungsfrist kennt, die den legitimen Interessen der Opfer Rechnung trägt, indem genügend Zeit zur Einreichung eines Strafantrags besteht. Die Verfolgungsverjährung dauert in den genannten Fällen bereits heute bis zum 25. Altersjahr des Opfers. Eine Ausweitung auf jugendliche Täter würde auch der Grundausrichtung des Jugendstrafrechts zuwiderlaufen, welche den Schutz und die Erziehung (Artikel 2 JStG) in den Vordergrund stellt.
36 AR, EVP, CVP-Frauen, FSP, PF. 37 ZH, BE, LU, UR, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, CVP, CVP-Frauen, EDU, EVP, FDP, SP, CP, CVAM, SGV, EKKJ, FSP, GRIMABU, JEM, KOKES, KSBS, PF, SGB, SVR, SKS, SAV, SVJ, SVSP, UPD, FMH, VKS.