Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten
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4.2.3.2 Förderung der Prostitution (Artikel 195 StGB)
Fünf Teilnehmer35 beantragen, dass die Förderung der Prostitution gemäss Artikel 195 StGB auch in den Straftatenkatalog der Vorlage aufgenommen wird. Der Kanton AR begründet dies damit, dass der Täter dieses Delikts ebenfalls eine massive Verletzung der sexuellen Integrität eines Kindes in Kauf nimmt. Die Partei CVP-Frauen und die Organisation PF sind der Ansicht, dass jene Personen, welche einen (finanziellen) Nutzen aus den sexuellen Aktivitäten Dritter haben, dem Täter gleichgestellt werden sollten. Die EVP führt aus, dass es bei diesem Delikt klar um eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts eines Kindes geht, welche die unbeeinträchtigte Entwicklung und Gesundheit der Sexualität sowie das Recht auf Freiheit verletzt. Die Organisation FSP begründet ihre Forderung damit, dass es sich um ein schweres Delikt handelt, das eine gesunde psychische und sexuelle Entwicklung der betroffenen Kinder verunmöglicht und traumatische Auswirkungen auf ihr ganzes Leben haben kann.
4.2.3.3 Menschenhandel (Artikel 182 StGB)
Drei Teilnehmer (AR, EVP, SSV) sind für die Ergänzung des Straftatenkatalogs um das Delikt Menschenhandel. Der Kanton AR schränkt seine Forderung darauf ein, dass nur Menschenhandel im Falle der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Sinne von Artikel 182 Absatz 1 StGB in den Katalog aufgenommen werden sollte, mit der gleichen Begründung wie bei der Förderung der Prostitution, dass der Täter der Delikte eine massive Verletzung der sexuellen Integrität eines Kindes in Kauf nimmt. Die EVP führt aus, dass Menschenhandel als die Ausnützung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, ohne dabei selber die Verbrechen auszuüben, definiert wird. Es geht auch hier, wie bei der Förderung der Prostitution, klar um eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts eines Kindes, welche die unbeeinträchtigte Entwicklung und Gesundheit der Sexualität sowie das Recht auf Freiheit verletzt. Die Organisation SSV ist der Meinung, dass der Menschenhändler es nicht nur in Kauf nimmt, sondern es seine Absicht ist, dass mit seinen Opfern sexuelle Kontakte stattfinden. Dies führt dazu, dass künftig derjenige, der sexuelle Handlungen an Kindern unter 10 Jahren begangen hat, lebenslänglich strafrechtlich verfolgt werden kann, während der Menschenhändler, der daraus Profit schlägt, nach Ablauf der 15-jährigen Verjährungsfrist nicht mehr verfolgt werden kann. Die Aufnahme von Artikel 182 StGB ist auch deshalb geboten, weil dieser Artikel im Straftatenkatalog von Artikel 5 StGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland) aufgeführt ist (konkret in lit. a).
4.2.3.4 Genitalverstümmelung (Artikel 122a E-StGB)
Die CVP begrüsst explizit den Ausschluss des neuen Artikels 122a E-StGB bezüglich der Verstümmelung weiblicher Genitalien von der Unverjährbarkeit, zumal er unter eine verlängerte Verjährungsfrist fällt.
Der Kanton AR, die EVP und die EKKJ fordern eine Ergänzung des Straftatenkatalogs mit dem Delikt der Genitalverstümmelung. Der Kanton AR begründet es auch wieder damit, dass dieses Delikt eine massive Verletzung der sexuellen Integrität eines Kindes in Kauf nimmt. Die EKKJ weist darauf hin, dass sich diese strafbare Handlung nicht nur auf eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bezieht, sondern klar und intrinsisch das Ziel hat, die sexuelle Lustempfindung und das ganze zukünftige sexuelle Leben des Kindes zu zerstören. Ein solch äusserst schweres kriminelles Verhalten, welches als Wesensmerkmal die sexuelle Qualität der Tat beinhaltet, muss zwingend in den Unverjährbarkeits-Katalog aufgenommen werden: Die Genitalverstümmelung ist ein Delikt, welches nicht nur das Rechtsgut der sexuellen Integrität verletzt, sondern auch die körperliche Unversehrtheit. Die EVP führt aus, dass im Bericht dargelegt wird, dass es sich bei Artikel 122a E-StGB um eine Verletzung der körperlichen Integrität handelt, welche nicht dem angestrebten Ziel des Artikel 123b BV entspricht. Der Bericht macht deutlich, dass es bei Artikel 123b BV um den Schutz der sexuellen Entwicklung der Kinder geht. Mädchen vor Genitalverstümmelung zu schützen ist nichts anderes als der Schutz der sexuellen Entwicklung der Kinder. Der Schutz der sexuellen Ent-
35 AR, EVP; CVP-Frauen, FSP, PF.