Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten

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reichend für eine Verurteilung. Es ist also damit zu rechnen, dass solche Verfahren wegen Beweismängeln wieder eingestellt werden müssen.20

Die SAV führt aus, dass die Strafe die Rechtsordnung, welche durch die Rechtsverletzung des Täter beeinträchtigt wurde, nachträglich wiederherstellen soll und den Täter so beeinflussen, dass er sich in Zukunft rechtstreu verhält. Wenn zwischen Tat und Urteil viel Zeit verstrichen ist, steht nicht mehr der gleiche Mensch vor Gericht. Selbst wenn die Strafe als Vergeltung verstanden wird, ist nicht zu übersehen, dass das Vergeltungsbedürfnis mit der Zeit abnimmt.21 Der Kanton NE betont, dass der abschreckende Effekt einer strafrechtlichen Massnahme oder Strafe einerseits von der Gewissheit der Strafe und andererseits von der Schnelligkeit der Bestrafung abhängig ist.22 Damit soll verdeutlicht werden, dass die Unverjährbarkeit dazu führt, dass der abschreckende Effekt der Strafe ausser Kraft gesetzt oder zumindest reduziert wird. Die FMH ist der Meinung, dass das begrüssenswerte Anliegen als nicht realisierbar erscheint, und der Wunsch, durch eine explizite Umsetzung im Gesetz für die Opfer und Täter Rechtssicherheit zu schaffen sei, letztlich eine Illusion.23

4.2 Analyse

4.2.1 Gegenvorschlag

Die SP vertritt die Meinung, dass geprüft werden sollte, ob für Taten gemäss dem in der Vorlage vorgesehenen Straftatenkatalog, die an Jugendlichen im Alter zwischen 11 und 15 Jahren begangen werden, nicht doch – wie im Gegenvorschlag des Bundesrats vorgesehen – die Verjährung erst bei Erreichung der Volljährigkeit zu laufen beginnen soll. Die Debatte in den Räten war von der Einsicht geprägt, dass die heutigen Verjährungsfristen tatsächlich in einigen Fällen etwas zu kurz sind. Vor allem in Fällen, wenn sich die Adoleszenz inklusive ihren sozialen und finanziellen Abhängigkeiten aufgrund einer tertiären Ausbildung auch in das Altersegment nach 25 erstreckt. Wichtig scheint in diesem Zusammenhang, dass Opfer nicht deshalb von einer Anzeige absehen müssen, weil sie es sich nicht leisten können, sondern dass sie darüber entscheiden können sollen, wenn sie aus sozialer und finanzieller Abhängigkeit herausgewachsen sind.

4.2.2 Altersgrenze

Die Altersgrenze von 10 Jahren wird von der Mehrheit der Teilnehmer24 befürwortet, oft mit der Begründung, dass sie eine einfache, unmissverständliche und klare Lösung darstellt und von den Strafverfolgungsbehörden problemlos anwendbar ist. Die FDP weist aber darauf hin, dass die Altersgrenze von 10 Jahren relativ tief erscheint. Die SKS ist der Meinung, dass die Beurteilung über die Angemessenheit der Altersgrenze aus entwicklungspsychologischer Sicht besser den spezifischen Organisationen von Psychologinnen und Psychologen überlassen werden sollte.

4.2.2.1 Stellungnahmen von medizinischen, psychologischen oder psychiatrischen Organisationen

Die Entscheidung, „Kinder vor der Pubertät“ als Kinder unter 10 Jahren zu definieren, stösst bei der Organisation VKS auf Unverständnis. Diese Definition kann wohl als rechtliche Entscheidung akzeptiert, jedoch keineswegs medizinisch oder wissenschaftlich begründet werden. Die Pubertät beinhaltet auch einen Reifungsprozess auf emotionaler und psychologischer Ebene, der nicht in Zahlen gefasst werden kann. Dieser Hinweis fehlt gänzlich im erläuternden Bericht. Der Lebensabschnitt, in dem die Pubertät durchlebt wird, variiert sehr

20 FMH. 21 SAV. 22 NE. 23 FMH. 24 ZH, BE, LU, UR, NW, GL, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, CVP- Frauen, EVP, FDP, CP, CVAM, DJS, SGV, EKKJ, KOKES, KSBS, PF, SGB, SSV, SVR, SKS, SAV, SVJ, SVSP, FMH.