Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten
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Die Argumentation des Departements, dass der Verfassungsgeber eine Rückwirkung unter Verletzung des lex mitior-Grundsatzes habe annehmen wollen, da der Gesetzgeber bei früheren Revisionen der Fristen der Verfolgungsverjährung im Bereich der Sexualstraftaten gegen Kinder bereits solche Übergangsbestimmungen vorgesehen habe, wird von der Organisation DJS als unzutreffend angesehen. Das Stimmvolk hatte bislang nie direkt über eine solche teilweise Rückwirkung zu entscheiden. Dass mit einer solchen Rückwirkung im Falle der Annahme der Volksinitiative gerechnet werden müsste, wurde vor der Abstimmung nicht einmal vom Bundesrat in seiner Botschaft behauptet (BBl 2007, S. 5370 ff.). Die damalige EJPD Vorsteherin hat am Abstimmungstag selbst klargestellt, dass die Unverjährbarkeit gelten werde „für Straftaten, die von heute, ab dem 30. November 2008 an begangen wurden“. Der Verfassungstext ist diesbezüglich unmissverständlich: mangels ausdrücklich vorgesehener Rückwirkung soll die Unverjährbarkeit nur für Straftaten gelten, die nach Annahme dieses Artikels erfolgten. Solche Rückwirkungen sind zudem mit grosser Zurückhaltung vorzunehmen, da sie eine Anomalie innerhalb des Schweizerischen Strafrechts darstellen.
4.2.6 Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Opfer
Die beiden Kantone FR und VD äussern einen Vorbehalt bezüglich der Auswirkungen der Verjährungsfristen von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Opfer nach Artikel 60 Absatz 2 OR beziehungsweise Artikel 25 Absatz 2 OHG. Sie wünschen, dass der Bundesrat die Kohärenz zwischen der vorgesehenen Unverjährbarkeit und dem Gesetzestext in Artikel 60 Absatz 2 OR beziehungsweise Artikel 25 Absatz 1 und 2 OHG untersucht. Artikel 25 Absatz 2 OHG sieht vor, dass das Opfer nur bis zum vollendeten 25. Lebensjahr ein Gesuch auf Entschädigung und Genugtuung stellen kann. Der vorliegende Bericht beantwortet diese heikle Frage nicht auf eine befriedigende Weise, und es ist nicht möglich, die Opferinteressen vollumfänglich zu berücksichtigen.
4.2.7 Gestaltungsrecht des Opfers
Die SP weist auf die Gefahr hin, die für die Opfer mit der neuen Unverjährbarkeitsregel entsteht, wenn die Anzeige dieser Offizialdelikte lange nach ihrer Begehung von dritter Seite erfolgt und das Opfer gegen seinen Willen in ein Strafverfahren hineingezogen wird (siehe Ziffer 4.7 des erläuternden Berichts). Die dargelegten Gründe, weswegen man dem Opfer hier kein Gestaltungsspielraum einräumen soll, vermögen nicht zu überzeugen. Es wird beantragt, hier noch eine bessere Lösung zu suchen und einzufügen.
4.3 Weitere Fragen
4.3.1 Vor und nach der Altersgrenze
Der Kanton ZH macht auf die Problematik aufmerksam, wenn ein Kind vor und nach der Altersgrenze von 10 Jahren Opfer einer sexuellen Straftat wird. Es ist unklar und nicht aus der Botschaft zu entnehmen, wie Straftaten zu beurteilen sind, welche vor der vorgesehenen Altersgrenze beginnen und nach Erreichung der Altersgrenze fortgesetzt werden und als Handlungseinheit zu beurteilen sind. Ob für einen solchen Fall die Unverjährbarkeitsregel gilt oder nicht, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Problematik sollte in der Botschaft klargestellt werden.
4.3.2 Verlängerung der Verjährung für Kinderpornografie
Die SKS fordert, dass das Herstellen und Verbreiten von pornografischem Material mit Kindern (Artikel 197 Absatz 3 StGB) nicht einer Verjährungsfrist von wie bisher 7 Jahren unterliegt, sondern auf 20 Jahre erhöht wird. Der Nachweis von solchen Straftaten ist wegen der Existenz von konkretem Bildmaterial einfacher und auch viele Jahre nach der Straftat beweisbar. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass die Opfer dieser Straftaten auch viele Jahre später wegen des Bildmaterials mit diesem erlebten Sexualdelikt konfrontiert werden können und unter der Möglichkeit leiden, dass Dritte die Darstellung der sexuellen Ausbeutung weiterhin konsumieren.