Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten

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Drei Teilnehmer der Vernehmlassung (OW, AR, SVP) sind für die Ausdehnung der Unverjährbarkeitsregel auf jugendliche Straftäter (Täter zwischen 10 und 17 Jahren). Die Kantone OW und AR führen aus, dass verschiedene Fälle in der Vergangenheit gezeigt haben, dass ein hoher Anteil der Sexualstraftäter Jugendliche sind. Die SVP vertritt die Ansicht, dass die Initiative ohne Zweifel die Sicht des Opfers in den Vordergrund stellt und dass sie der Problematik begegnen will, dass ein missbrauchtes Kind unter Umständen erst lange Zeit nach der Tat über das erlittene Unrecht sprechen kann. Die Kantone OW und AR sowie die SVP sind der Meinung, dass es für das Opfer keinen Unterschied macht, ob der Täter minder- oder volljährig war. Der Kanton OW führt weiter aus, dass die Schwere des Delikts dieselbe ist, egal ob der Täter ein Erwachsener oder Jugendlicher ist. Zudem erachtet er es als stossend, dass eine Tat, welche von einem 17-Jährigen begangen wurde, verjährbar und jene von einem 18-Jährigen, unverjährbar ist. Jugendliche Straftäter (das heisst Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 17 Jahren) sind strafmündig und urteilsfähig und sollten deshalb auch für ihre Tat volle Verantwortung übernehmen. Der Kanton AR macht darauf aufmerksam, dass es durchaus möglich ist, dass der Altersunterschied auch bei minderjährigen Tätern gegenüber dem Opfer gross ist. Schliesslich führt die SVP aus, dass die Gefahr einer das Resozialisierungsprinzip unterlaufenden übertriebenen Härte dadurch kompensiert wird, dass die Sanktionen im Jugendstrafrecht deutlich milder ausfallen als im Erwachsenenstrafrecht.

Die Organisation SSV hätte es begrüsst, wenn Artikel 187 Ziffer 1 StGB in den Straftatenkatalog des Artikels 36 Absatz 2 JStG mit der strengeren Verfolgungsverjährung des Jugendstrafrechts (Verjährungsfrist bis zum 25. Lebensjahr des Opfers) aufgenommen worden wäre.

4.2.5 Übergangsregelung

Die EKKJ erklärt, dass die Übergangsregelung zwar gegen den Rechtsgrundsatz der lex mitior (Artikel 2 Absatz 2 StGB) verstösst, wie er von der Lehre und auch immer wieder vom EGMR bestätigt wurde. In Anbetracht der Schubert-Praxis und des klaren Willen des Gesetzgebers, älteres Recht zu brechen, ist aber keine andere Lösung möglich. Hinzu kommt, dass sie den grösst-möglichen Schutz für das kindliche Opfer garantiert.

Die beiden Kantone ZH und VD lehnen die Übergangsregelung ab. Die vorgeschlagene Übergangsbestimmung wird vom Kanton ZH unter der Begründung abgelehnt, dass es sich bei Artikel 123b BV nicht um eine direkt anwendbare Strafrechtsnorm handelt und die Übergangsbestimmung deshalb gegen das Rückwirkungsverbot verstösst. In Analogie zu Artikel 97 Absatz 4 und 101 Absatz 3 StGB muss bestimmt werden, dass diejenigen Straftaten, welche am Tag nach der Annahme der Umsetzungsregelung von Artikel 123b BV noch nicht verjährt waren, unverjährbar werden. Der Kanton VD führt dazu aus, dass eine solche rückwirkende Anwendung der neuen, sehr strengen Regelung der Verjährung klar dem fundamentalen Prinzip der Legalität von Strafen (Artikel 1 StGB) und dem Rückwirkungsverbot zuwiderläuft. Dass eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei Artikel 101 Absatz 3 StGB bei den Delikten Völkermord, Kriegsverbrechen und terroristischen Handlungen gemacht wurde, genügt nicht als Begründung, zumal bei dieser Ausnahme auch die aussergewöhnliche und gravierende Schwere der Straftaten dies rechtfertigen. Auch die Ausnahme bei Artikel 97 Absatz 4 StGB kann nicht als Begründung gelten, weil dort nicht die Verjährung gänzlich aufgehoben wurde (wie nun bei der Unverjährbarkeitsinitiative), sondern die Verjährungsfristen nur verlängert wurden, bis das Opfer das 25. Lebensjahr erreicht hat. Diese Ausnahme konnte zudem gerechtfertigt werden, weil Minderjährige oft nicht im Stande sind Strafanzeige einzureichen und die Täter davon profitieren würden. Diese Beweggründe fehlen bei der jetzigen Vorlage. Auch die Argumentation im Bericht, dass in den oben genannten Fällen von diesen Prinzipien abgewichen wurde, vermag die Übergangsregelung schlecht zu rechtfertigen, zumal diese Ausnahmefälle nicht mit der jetzigen Vorlage verglichen werden können, wegen ihren oben erwähnten Besonderheiten. Was den gesetzgeberischen Willen betrifft, scheint es sehr ungewiss, dass das Volk an diese Frage gedacht hat, als er seine Stimme in die Urne warfen.