Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten
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1. Einleitung
Die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ (Unverjährbarkeitsinitiative) wurde am 30. November 2008 von der Mehrheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger (51,9%) und der Stände (20) angenommen. Die Bundesverfassung wurde folglich mit einem neuen Artikel 123b ergänzt. Bereits während der Abstimmungskampagne hat der Bundesrat mehrmals erklärt, dass Artikel 123b BV auf Gesetzesebene konkretisiert werden müsse, falls die Initiative in der Abstimmung angenommen werde.
Am Abend des Abstimmungstages erklärte die damalige Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), der neue Artikel 123b BV müsse im Strafgesetzbuch konkretisiert werden, damit die Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmung gewährleistet seien1. Am 23. Februar 2009 empfing sie Vertreterinnen und Vertreter des Initiativkomitees, damit diese die verschiedenen Begriffe im Verfassungsartikel erläutern konnten. Nach Abschluss dieser Sitzung entschied sie, dass keine Expertengruppe eingesetzt werden musste, und beauftragte das Bundesamt für Justiz mit der Erarbeitung des Vorentwurfs und des erläuternden Berichts. Am 3. Mai 2010 hat die damalige Vorsteherin des EJPD den Vorentwurf den Vertreterinnen und Vertretern des Initiativkomitees mündlich vorgestellt.
Am 26. Mai 2010 hat der Bundesrat die Gesetzesrevision in die Vernehmlassung geschickt. Mit Rundschreiben vom gleichen Datum hat das EJPD die Kantone, die Eidgenössischen Gerichte, die in der Bundesversammlung vertretenen Parteien sowie die interessierten Verbände und Organisationen zur Stellungnahme bis am 4. Oktober 2010 eingeladen.
54 Stellungnahmen sind eingegangen2. Stellung genommen haben:
Alle Kantone (ausser Kanton Schwyz),
7 Parteien,
22 interessierte Verbände und Organisationen (wovon eine lediglich allgemeine Ausführungen gemacht hat).
2. Auswertungskonzept
Während der Durchsicht der Arbeiten wurden der Einfachheit halber die Stellungnahmen betreffend der Vorlage in drei Kategorien eingeteilt:
- Als Befürworter werden jene Vernehmlassungsteilnehmer gewertet, die sich ausdrücklich und zumindest im Grundsatz für die vorgeschlagene Lösung aussprechen, unter Umständen mit kleinen (zumeist redaktionellen) Änderungsvorschlägen;
- Zu den Gegnern werden diejenigen gezählt, die sich ausdrücklich gegen die vorgeschlagene Lösung aussprechen, oder deren Kritik derart zentral oder umfassend ist, dass der Kerngehalt in Frage gestellt ist;
- Der Begriff Vorbehalte wird für skeptische Äusserungen oder solche (materiellen) Änderungsvorschläge verwendet, die den Kerngehalt der Bestimmung nicht in Frage stellen.
1 Siehe ihre Erklärung vom 30. November 2008 unter: http://www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/kriminalitaet/gesetzgebung/unverjaehrbarkeit/abstimm ungskommentar.html. 2 Die 8 Parteien, Vereinigungen und Organisationen, die ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet haben (CSP, KV, KKJPD, KSS, SAV, SBV, SPI, ASTO), werden nachstehend nicht berücksichtigt.