Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

voller Zuneigung und Übergriff beziehungsweise Ausbeutung, zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden, weshalb der Beginn der Pubertät als obere Altersgrenze für den Geltungsbereich des Gesetzes grundsätzlich Sinn macht. Wählt man aus Gründen der Praktikabilität ein bestimmtes Lebensalter und lässt man das psychische Entwicklungsalter im Einzelfall unberücksichtigt, so sollte die Altersgrenze nicht zu tief angesetzt werden. Ansonsten würde die Unverjährbarkeit von Straftaten an Kindern, deren pubertäre Entwicklung spät einsetzt, nicht greifen, was einer Einschränkung der Opferrechte dieser Kinder gleichkäme. Dem somatischen Beginn der Pubertät folgt ein bis zwei Jahre später die dadurch ausgelöste Phase der Entwicklung der Kinder; zum Beispiel mit einer ganz neuen Wahrnehmung der eigenen Person, der eigenen Emotionen und externer Risiken und Gefahren. Aus den genannten Gründen wird eine Altersgrenze von 12 Jahren für die juristische Anwendung des Begriffs „vor der Pubertät“ vorgeschlagen, wenn es um die Unverjährbarkeit der entsprechenden Straftaten geht.

4.2.2.2 Stellungnahmen der übrigen Teilnehmer

Die Einführung einer Altersgrenze wird jedoch allgemein begrüsst, unter anderem damit eine einheitliche Rechtsanwendung ermöglicht werden kann.25 Es sollte aber nochmals vertieft geprüft werden, bei welchem Alter die Grenze zu ziehen ist.26

Der Kanton OW macht darauf aufmerksam, dass sich die Kriterien für den Beginn der Pubertät in der Vorlage an körperliche (biologische) Veränderungen anlehnen, wobei die psychischen und emotionalen Faktoren nicht berücksichtigt wurden. Er vertritt ausserdem die Meinung, dass sich die Initianten bei der Definition des Kindesalters eher am sexuellen Schutzalter von 16 Jahren orientiert haben, und nicht an der im Bericht erwähnten Definition von 10 Jahren. Auch der Kanton ZG und die Organisation JEM begründen eine Altersgrenze von 16 Jahren unter anderem damit, dass diese Grenze bereits heute im Strafgesetzbuch (Artikel 187, 188, 197 StGB) dazu dient, Delikte gegen die sexuelle Integrität von Kindern zu sanktionieren, beziehungsweise die sexuelle Mündigkeit darstellt.

Der Kanton AR erachtet eine Erhöhung auf 14 Jahre als ausreichend, damit eine Benachteiligung der Opfer, bei denen die Pubertät erst später eintritt, verhindert werden kann. Der Kanton ZG ist der Meinung, dass nur eine Erhöhung der Altersgrenze auf 16 Jahre Gewähr dafür bietet, dass auch Spätpubertäre gleich wie Frühpubertäre behandelt werden. Die SVP glaubt, dass dieses Ziel auch entweder mit einer Altersgrenze von 14 oder 16 Jahren erreicht werden kann. Um allen Minderjährigen gerecht zu werden, müsste eine Limite von 16 Jahren festgesetzt werden, was der Verfassungstext unglücklicherweise aber nicht mehr zulässt. Die CVP kritisiert auch die Altersgrenze, weil nicht alle vorpubertäre Kinder davon erfasst werden, ohne dabei aber ein Alter vorzuschlagen. Der Kanton BS ist für eine geschlechterspezifische Ausgestaltung der Altersgrenze oder für eine generelle Erhöhung der Altersgrenze auf 12 Jahre. Er begründet dies damit, dass bei Knaben, welche auch von sexuellen Übergriffen betroffen sind, die Reifung verzögert erfolgt, und bei einem grossen Teil die Pubertät mit 12 Jahren noch nicht eingesetzt hat. Der Kanton AR argumentiert, dass Kinder unter 14 Jahren sich auch selten eigenständig bei den Beratungsstellen melden. Die Altersgrenze von 10 Jahren ist zu tief, denn es gibt Kinder, welche erst mit rund 14 Jahren autonomer werden und sich trauen, eine eigene Meinung zu bilden.27

Drei Teilnehmer (ZG, EDU und SP) nehmen Bezug auf den Gegenvorschlag oder die damalige Meinung des Bundesrats zur Initiative. Der Kanton ZG weist darauf hin, dass der Bundesrat selbst in der Abstimmungsbroschüre Unverständnis gezeigt hat, weshalb Sexualdelikte an Kindern in der Pubertät weniger gravierend sein sollten und verjähren können. Der Begriff „Kinder vor der Pubertät“ soll deshalb möglichst grosszügig vom Bundesrat ausgelegt werden, damit möglichst viele Kinder davon erfasst sind. Die EDU führt aus, dass bereits im Gegenvorschlag des Bundesrats eine Grenze von 16 Jahren angenommen wurde und es keinen sachlichen Grund gibt bei der Umsetzung der Initiative eine andere Altersgrenze als

25 CVP, SVP. 26 OW. 27 AR.