Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten

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im Vorfeld der Abstimmung von verschiedensten Seiten hingewiesen. Dass sich das Parlament und das Stimmvolk dennoch für einen nicht anwendbaren Verfassungsartikel ausgesprochen haben, ändert nichts an der Feststellung, dass Artikel 123b BV faktisch nicht angewendet werden kann und darf. Beim Umsetzungsentwurf werden hinsichtlich den von der Unverjährbarkeit erfassten Taten wesentliche Entscheidungen getroffen, die dem Verfassungstext nicht zu entnehmen sind und deshalb nicht damit legitimiert werden können, Inhalt des Stimmvolks zu sein und eine verfassungsmässige Grundlage zu haben. Vor allem ist aber die vermeintliche Verfassungsgrundlage nicht geeignet, den Umsetzungsentwurf zu rechtfertigen, weshalb der Vorschlag des Departements unverhältnismässig und verfassungswidrig ist.

4. Übersicht über die Ergebnisse

4.1 Allgemeine Ausführungen

4.1.1 Kindesschutz

Die CVP betont, dass Strafe alleine das Problem nicht löst. Wesentlich wichtiger ist die effiziente Verhinderung von Straftaten, welche durch eine geförderte Effektivität und Effizienz im Bereich Jugendmedienschutz und Bekämpfung der Internetkriminalität erreicht werden kann. Täter stellen nämlich vermehrt den Erstkontakt zu Kindern / Opfern per Internet her. Daher ist Kindesschutz im Internet ein effektives Mittel, um die Täter an der Tat zu hindern.

Die Organisation FSP bedauert, dass der neue Verfassungsartikel Kinder, die Opfer einer Straftat werden, ungleich behandelt, je nachdem ob in ihre sexuelle, psychische oder physische Integrität eingegriffen wird. Sie ist der Meinung, dass die (Un-)Verjährbarkeit schwerer Straftaten, die an Kindern begangen wurden, rechtlich einheitlich geregelt werden sollte, das heisst, dass die psychische und physische gleichermassen zu schützen sind wie die sexuelle, und sie verweist auf Artikel 11 BV, wonach Kinder und Jugendliche Anspruch auf einen besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit haben.

4.1.2 Gefahr von mangelnden Beweisen

Der Kanton NE, die SP und die beiden Organisationen FMH und SAV machen auf die Gefahr von mangelnden Beweisen aufmerksam. Denn die Unverjährbarkeit führt dazu, dass auch sehr lange Zeit nach der erfolgten Tat der Täter noch angeklagt werden kann. Für die Aufarbeitung der Geschehnisse viele Jahre nach der erfolgten Tat ist das Strafrecht in der Regel nicht das geeignete Instrument. Die Suche nach notwendigen Beweisen und die Ermittlung des Sachverhalts werden immer schwieriger, je mehr Zeit verstrichen ist. Das Verstreichen von Zeit ist nicht nur ein Nachteil bei der Anklage, weil kaum mehr Beweise erbracht werden können, welche die Schuld des Angeklagten beweisen. Es ist auch ein Nachteil für die Verteidigung, welche nur noch die Unschuld mittels Aussage des Angeklagten geltend machen kann. Diese Situation ist sehr unbefriedigend für die Strafrechtsbehörden. Das Verschwinden der Beweismittel und der Erinnerungen, zusammen mit der Anwendung des Prinzips „in dubio pro reo“, wird sehr häufig zu einem Freispruch führen.18 Das birgt die Gefahr einer zweiten Traumatisierung der Opfer bei einem gerichtlichen Freispruch des Täters.19

Die Organisation FMH nimmt Stellung aus Sicht der Rechtsmedizin, der forensischen Psychiatrie und der Aussagepsychologie und äussert erhebliche Bedenken gegen die Bestimmungen der Unverjährbarkeit. Nach vielen Jahren liegen in der Regel gar keine objektiven Beweismittel mehr vor, die einen zweifelsfreien Tatnachweis ermöglichen würden. Zudem sind aus aussagepsychologischer Sicht Angaben von Erwachsenen über Erlebnisse im Kindesalter wegen zahlreicher Sekundäreinflüsse und Verfälschungsmöglichkeiten fast nie aus-

18 NE. 19 NE, SP, SAV.