Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten

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16 Jahre einzuführen. Die Absicht der Initianten ist nicht gewesen, Kinder zwischen 11 und 15 Jahren von der Unverjährbarkeit auszuschliessen. Mit einer Altersgrenze von 16 Jahren werden auch Kinder vor der Pubertät erfasst. Die SP vertritt die Meinung, dass die Unverjährbarkeit wie in der Vorlage vorgesehen wurde, nur für Kinder unter 10 Jahren anwendbar ist. Für Kinder zwischen 11 und 15 Jahren soll aber die Regelung, wie sie im Gegenentwurf vorgesehen wurde, angewendet werden. Das heisst, dass bei 11- bis 15-Jährigen die Verjährung erst bei Erreichung der Volljährigkeit zu laufen beginnen soll.28

Die Organisation JEM weist darauf hin, dass die Sexualtäter Kinder wiederholt manipulieren können und dass man die junge Bevölkerung davor schützen muss. Zwischen dem 10 und dem 16 Lebensjahr durchlaufen Kinder und Heranwachsende mehrere Phasen von Entdeckungen und aufeinanderfolgende verletzliche Phasen, welche von der Erziehungsumgebung und der Medizin anerkannt sind. Zudem sind die allfälligen Konsequenzen von sexuellem Missbrauch im Kindesalter, wie Selbstverstümmelung, Weglaufen von Zuhause, Abbruch der Schule und Selbstmorde, sehr schlimm. Aus diesen Gründen muss man dieser Altersgruppe besondere Aufmerksamkeit und besonderen Schutz gewähren.

4.2.2.3 Zusammenfassung

Unter den Teilnehmern der Vernehmlassung, welche Vorbehalte gegen die Altersgrenze von 10 Jahren hervorbringen, sind fünf29 davon für eine Altersgrenze von 16 Jahren, drei30 sind für eine Alterserhöhung auf 14 Jahre, zwei31 für 12 Jahre, ein Teilnehmer32 für eine Regelung, wie im Gegenentwurf vorgesehen war, für 11- bis 15-Jährige und zwei33 verzichten auf Vorschläge eines konkreten Alters.

4.2.3 Straftatenkatalog

Der Katalog der Straftatbestände wird mehrheitlich als sachgerecht erachtet. Dadurch wird die Unverjährbarkeit auf schwerwiegende Straftaten beschränkt, was grundsätzlich der Stossrichtung der Volksinitiative entspricht.34

Der Kanton ZH stimmt dem Straftatenkatalog grundsätzlich zu. Er erachtet aber die Nichtaufnahme der Artikel 192 und 193 StGB als fragwürdig. Dies begründet er damit, dass Verjährungsfragen von Konkurrenzfragen zu trennen sind, zumal die ersten gesetzlich geregelt sind, die zweiten jedoch nicht. Die ganze Konkurrenzdogmatik ist seit Jahrzehnten sehr dynamisch und die Annahme einer unechten Konkurrenz somit nicht unumstösslich. Aus diesem Grund sollten die Artikel 192 und 193 StGB auch in den Straftatenkatalog von Artikel 101 Absatz 1 lit. d VE-StGB aufgenommen werden.

4.2.3.1 Herstellung von pornografischen Darstellungen mit Kindern (Artikel 197 Ziffer

3 StGB)

Die Kantone GL und TG sind der Meinung, dass die Auflistung von Artikel 197 Ziffer 3 StGB im Straftatenkatalog fehlt, denn nach dem Wortlaut der angenommenen Verfassungsnorm sollen auch pornografische Straftaten an Kindern unverjährbar sein, weshalb auch das Herstellen von pornografischen Darstellungen mit Kindern zu erfassen ist. Der Kanton TG hebt insbesondere hervor, dass dieser Tatbestand auch unverjährbar sein muss, damit er nach Ablauf der normalen Verjährungsfrist in Idealkonkurrenz mit dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern bestehen bleibt und dadurch eine Strafschärfung des Strafmasses erreicht werden kann.

28 Zur vollständigen Stellungnahme der SP siehe Kapitel 4.2.1. 29 OW, ZG, EDU, JEM, VKS. 30 AR, SVP, UPD. 31 BS, FSP. 32 SP. 33 CVP, SGFP. 34 LU.