Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/46: Bericht und Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes zur Umsetzung von Artikel 123b BV über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät · 18 Seiten
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3. Beurteilung des Handlungsbedarfs
Grundsätzlich erkennen 52 von 54 Teilnehmern der Vernehmlassung (25 Kantone3, 7 Parteien4, 20 Organisationen5) einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Bundesebene bezüglich der Konkretisierung der Unverjährbarkeitsinitiative (zur Umsetzung von Artikel 123b BV). 31 dieser Teilnehmer (17 Kantone6, 2 Parteien7, 12 Organisationen8) befürworten die Vorlage vorbehaltlos. Die vorgeschlagenen Konkretisierungen werden von dieser Mehrheit der Teilnehmer als richtig und sachgerecht erachtet. Es wird die Meinung vertreten, dass das beabsichtigte Ziel, für Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung zu sorgen, werde damit erreicht. 21 Teilnehmer (8 Kantone9, 5 Parteien10, 8 Organisationen11) befürworten die Vorlage mit Vorbehalten. Folglich gibt es nur eine Organisation (DJS), welche die Vorlage ablehnt, und eine (SGFP), welche dazu allgemeine Erläuterungen ausführt, ohne darauf hinzuweisen, ob sie die Vorlage ablehnt oder annimmt.
Dreizehn Teilnehmer der Vernehmlassung (4 Kantone12, 4 Parteien13, 5 Organisationen14) erachten die Altersgrenze von 10 Jahren als zu tief und fordern, diese auf 12, 14 oder 16 Jahren zu erhöhen. Vier Teilnehmer (OW, AR, SVP, SSV) sind für eine Ausweitung der Unverjährbarkeit auf jugendliche Straftäter. Zehn Teilnehmer (3 Kantone15, 3 Parteien16, 4 Organisationen17) möchten den Straftatenkatalog erweitern, und 3 Teilnehmer (ZH, VD, DJS) sprechen sich gegen die Übergangsregelung aus.
Der Kanton ZH begründet den Handlungsbedarf bezüglich Artikel 123b BV anders als die anderen Teilnehmer der Vernehmlassung und als dies im erläuternden Bericht gemacht wurde. Er erklärt, dass strafrechtliche Normen dem Bestimmtheitsgebot gerecht werden müssen, da im Strafrecht das qualifizierte Legalitätsprinzip (Artikel 31 BV) gilt. Dass dies von Artikel 123b BV nicht erfüllt ist, würden schon die sehr unterschiedlichen Möglichkeiten der Konkretisierung zeigen, wie sie im erläuternden Bericht dargelegt werden (S. 15 ff.). Eine Strafnorm, welche keine hinreichende Grundlage für eine berechenbare und vergleichbare Rechtsanwendung bildet, ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dieser Verfassungsbestimmung um einen Gesetzgebungsauftrag handelt, und nicht um eine von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten direkt anwendbare Bestimmung.
Die Organisation DJS verneint als einziger Teilnehmer des Vernehmlassungsverfahrens den Handlungsbedarf gänzlich. Sie erachtet Artikel 123b BV als zu wenig genau bestimmt, was auch nicht mittels Ausführungsgesetzgebung zu lösen ist. Deshalb ist dieser Artikel nicht anwendbar, und dass dies durch eine gesetzliche Umsetzung korrigiert werden soll, ist eine nicht nachvollziehbare Entscheidung, für die es keine erkennbare Notwendigkeit gibt. Hinzu kommt, dass Artikel 123b BV keinen Auftrag an den Gesetzgeber enthält, eine gesetzliche Umsetzung vorzunehmen. Auf die Tatsache, dass auch dieser Verfassungsartikel den Grundsatz des Bestimmtheitsgebots verletzt und deshalb selber nicht anwendbar ist, wurde
3 ZH, BE, LU, UR, OW, NW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, NE, GE, JU. 4 CVP, CVP-Frauen, EDU, EVP, FDP, SP, SVP. 5 CP, CVAM, SGV, EKKJ, FSP, GRIMABU, JEM, KOKES, KSBS, PF, SGB, SSV, SVR, SKS, SAV, SVJ, SVSP, UPD, FMH, VKS. 6 BE, LU, UR, NW, FR, SO, BL, SH, AI, SG, GR, AG, TI, VS, NE, GE, JU. 7 CVP-Frauen, FDP. 8 CP, CVAM, SGV, GRIMABU, KOKES, KSBS, SGB, SVR, SAV, SVJ, SVSP, FMH. 9 ZH, OW, GL, ZG, BS, AR, TG, VD. 10 CVP, EDU, EVP, SP, SVP. 11 EKKJ, FSP, JEM, PF, SSV, SKS, UPD, VKS. 12 OW, ZG, BS, AR. 13 SP, CVP, EDU, SVP. 14 UPD, JEM, FSP, VKS, SGFP. 15 GL, AR, TG. 16 EVP, EDU, CVP-Frauen. 17 PF, SSV, EKKJ, FSP.