Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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bestehen (z.B. bei ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Zugang zu Informationen über Massenvernichtungswaffen).
Art. 6 Erfüllung der völkerrechtlichen Schutzpflichten
Dieser Artikel wird unverändert aus dem BWIS (Art. 24) übernommen.
Art. 7 Einsatz von optischen Überwachungsgeräten
Diese Bestimmung stellt die formellgesetzliche Grundlage für die Videoüberwachung durch fedpol sowie der kantonalen Behörden dar, welche sich auf die sicherheitspolizeilichen Aufgaben nach diesem Titel beschränkt.
Die sicherheitspolizeiliche Videoüberwachung des fedpol ist auf Verordnungsstufe in Artikel 15 der Verordnung vom 27. Juni 2001 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB; SR 120.72) geregelt, der sich bisher auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f BWIS stützte. Im Zuge der Überarbeitung von Artikel 15 VSB (Verlängerung der Aufbewahrungsdauer für Videoaufzeichnungen, in Kraft seit dem 1. Oktober 2008) zeigte sich, dass aus Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f BWIS zu wenig klar hervorgeht, dass die Videoaufzeichnung nicht nur zur Informationsbeschaffung für den Nachrichtendienst des Bundes, sondern auch für die Schutztätigkeit von fedpol bzw. der kantonalen Behörden eingesetzt werden darf. Die neue Norm löst sinngemäss den Inhalt des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe f BWIS aus dem BWIS heraus und konkretisiert ihn. Damit stützt sich die Videoüberwachung von fedpol sowie der im Auftrag von fedpol tätigen kantonalen Behörden neu auf Artikel 7 und wird begrenzt auf die Zwecke von Artikel 5 und 6; die Videoüberwachung des Nachrichtendienstes richtet sich weiterhin nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe f BWIS. Für eine Videoüberwachung zu kriminalpolizeilichen Zwecken bietet dieser Artikel hingegen keine gesetzliche Grundlage. Eine solche hat entweder gestützt auf Artikel 13 PolAG oder auf Artikel 269ff. StPO oder andere spezialgesetzliche Bestimmungen zu erfolgen.
Die Erhebung, Aufbewahrung und Bearbeitung von Bilddaten, die personenbezogene Daten enthalten und länger aufbewahrt, ausgewertet und nötigenfalls anschliessend gerichtlich verwertet werden, kann einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellen. Um dem Erfordernis von Artikel 36 Absatz 1 Satz 2 BV gerecht zu werden, ist ein Gesetz im formellen Sinn notwendig, was mit der Schaffung der vorliegenden Norm umgesetzt wurde.
Unter allgemein zugänglichen Orten sind diejenigen Bereiche zu verstehen, die zwar unter den Schutzauftrag des Bundes fallen, die jedoch nicht durch sein Hausrecht nach Artikel 62f des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) abgedeckt sind.27 Letztere Bestimmung ermöglicht lediglich eine entsprechende elektronische Überwachung der eigenen Räumlichkeiten der Bundesorgane.28 Möglicherweise kann diese für den Schutz gefährdeter Personen nicht genügen. In einem solchen Fall muss auch ein entsprechender Einsatz an anderen allge-
27 Vgl. zur Abgrenzung privater Raum/halböffentlicher Raum/öffentlicher Raum: Bericht des Bundesrats zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen vom 2. Dezember 2005, BBl 2006 647ff.
28 Ein entsprechender Entwurf zur Ergänzung des RVOG betr. Datenbearbeitung bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur war von Dezember 2008 bis Ende März 2009 in Vernehmlassung.