Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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mein zugänglichen Orten möglich sein, welche diese Person frequentiert. Zudem ist bisweilen die Grenze der Befugnisse im Rahmen des Hausrechts des Bundes gerade im halböffentlichen und öffentlichen Raum schwierig zu ziehen, wenn es um den Zutritt zu diesen Räumlichkeiten geht (vgl. Bundesplatz in Bern).
Um dem Erfordernis der genügenden Bestimmtheit des Rechtssatzes Genüge zu tun, wird in Absatz 2 die maximale Aufbewahrungsdauer für Bildaufnahmen mit personenbezogenen Daten von 14 Tagen auf Gesetzesstufe gehoben. Bisher war sie nur in Artikel 15 Absatz 5 VSB geregelt. Nicht personenbezogene Bildaufnahmen, wie sie in der Praxis im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgaben von fedpol mehrheitlich vorkommen, stellen dagegen keinen Grundrechtseingriff dar und können ohne Einschränkungen aufbewahrt werden.
2.3 3. Titel: Kriminalpolizeiliche Aufgaben (Art. 8-22)
2.3.1 1. Kapitel: Kriminalpolizeiliche Zentralstellen gegen das organisierte und international tätige Verbrechen
Das Kapitel richtet sich an die kriminalpolizeilichen Zentralstellen von fedpol. Strafverfolgende Aufgaben anderer Bundesbehörden werden davon nicht berührt. Das gilt namentlich für die Zollfahndung der EZV.
Art. 8 Grundsatz
Wie im geltenden Recht werden in diesem Artikel die kriminalpolizeilichen Zentralstellen namentlich aufgelistet, die bei der BKP zurzeit geführt werden. Abgesehen von der Aufzählung und der Integrierung der staatsvertraglich geschaffenen Zentralstellen unter Absatz 1 Buchstabe c-e, die bisher auf Verordnungsstufe29 benannt wurden, entsprechen Absatz 1 und 2 dieses Artikels dem bestehenden Artikel 1 ZentG.
Die Tätigkeit von fedpol, insbesondere in der Funktion als kriminalpolizeilichen Zentralstelle, findet ihre rechtlichen Grundlagen nebst den aufgeführten älteren Vereinbarungen auch in jüngeren Staatsverträgen. Eine konstitutive Zuweisung der Zentralstellenfunktion im Sinne einer von den jeweiligen Staatsverträgen geforderten zentralen Behörde erfolgte an fedpol im Rahmen der Ratifizierung indes einzig bei den aufgeführten Staatsverträgen.
In den alle Zentralstellen betreffenden Bestimmungen im PolAG ist stets von den «Zentralstellen» die Rede. Aufgrund ihrer abschliessenden Aufzählung auf Gesetzesstufe wurde der bisherige Artikel 6 ZentG entbehrlich, wonach die für alle Zentralstellen geltenden Bestimmungen des ZentG auch auf Zentralstellen anwendbar sind, welche aufgrund eines Staatsvertrags oder eines andern Bundesgesetzes geschaffen werden.
Wie im geltenden Recht wurde auf eine weitergehende Konkretisierung der zentralstellenspezifischen Aufgaben des Erkennens und Bekämpfens des organisierten und international tätigen Verbrechens verzichtet. Hinsichtlich der zu diesem Zweck getätigten Informationserhebungen der Zentralstellen, die von der Praxis auch als Strukturermittlungen bezeichnet werden, kann auf die Berichterstattung des Bundesrates
29 Artikel 4 Buchstabe d - f der Verordnung vom 30. November 2001 über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei, SR 360.1.