Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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an die sicherheitspolitische Kommission des Ständerates und die ausführlichen Darlegungen zur kriminalpolizeilichen Früherkennung und deren Abgrenzung von der nachrichtendienstlichen Tätigkeit verwiesen werden:

Von den staatsschutzrelevanten Gefahren heben sich die nach wirtschaftlicher Bereicherung und gesellschaftlicher Anerkennung strebenden Syndikate «mafiösen»Zuschnitts ab. Ihnen sind die massive Störung oder Zerstörung der öffentlichen Ordnung, wie sie Terroristen anstreben, eher hinderlich, weil sie nicht auf die Vernichtung, sondern auf eine Instrumentalisierung von Wirtschaft, Gesellschaft und Mitmenschen abzielen. Dies bedeutet freilich nicht, dass die Früherkennung dieses schwerstkriminellen Phänomens dem Zufall überlassen werden darf. Da sich das arbeitsteilige Gewinnstreben der mafiösen Organisationen aber zwangsläufig in einem kommerziellen Kontext abspielt, hat der schweizerische Gesetzgeber deren Früherkennung im ZentG der kriminalpolizeilichen Zuständigkeitssphäre zugewiesen. (…) Die Aufgabe der Früherkennung erfüllt die BKP in ihrer Eigenschaft als kriminalpolizeiliche Zentralstelle. Gemäss Artikeln 7, 8 und 11 ZentG hat sie die komplexen und grenzüberschreitenden Phänomene der Schwerstkriminalität, die gemäss Artikel 340bis StGB in die Strafverfolgungskompetenz des Bundes fallen, zu «erkennen» und zu «bekämpfen».30

Art. 9 Aufgaben

Diese Bestimmung entspricht grundsätzlich Artikel 2 ZentG. Entsprechend der erwähnten gesetzessystematischen Trennung der gerichtspolizeilichen Aufgaben von der Zentralstellenfunktion ist aber an dieser Stelle das Führen von gerichtspolizeilichen Ermittlungen sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslandes nicht mehr aufgeführt. Diese beiden Aufgaben sind neu bei Artikel 21 erfasst (Gerichtspolizei). Das Einsetzen der Polizeiverbindungsleute im Ausland wird neu in Artikel 35 (Polizeiattachés) geregelt.

Art. 10 Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens

Diese Bestimmung entspricht Artikel 7 ZentG. Einzig die Betrauung der BKP mit der Beweiserhebung im Rahmen von internationalen Rechtshilfeverfahren ist in Artikel 21 Absatz 2 geregelt.

Art. 11 Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittel-

verkehrs

Der bisherige Artikel 9 ZentG wurde ebenfalls mit der Einschränkung auf die Zentralstellenaufgaben, d.h. ohne Rechtshilfebestimmung, übernommen.

30 Ziff. 3.2.4 Buchstabe c des Berichts des Bundesrates «Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen» vom 9. Juni 2006 in Erfüllung des Postulates der Sicherheitspolitischen Kommission SR (05.3006) vom 21. Februar 2005, BBl 2006 5710.