Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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2.3.2 2. Kapitel: Informationsbeschaffung (Art. 12-17)
Art. 12 Mittel der Informationsbeschaffung
Nachdem in den allgemeinen Bestimmungen des ersten Kapitels die einzelnen Zentralstellen und ihre Aufgaben beschrieben wurden, wird im zweiten Kapitel geregelt, wie die Zentralstellen die notwendigen, insbesondere auch personenbezogenen Informationen beschaffen.
Artikel 12 übernimmt die Aufzählung von Artikel 3 ZentG. Vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Regelung von Informanten und Vertrauenspersonen wird in Absatz 2 Buchstabe b die bisherige Formulierung «Auskünfte einholen» präzisierend ergänzt durch «Einholen und Entgegennehmen von Auskünften von Behörden und Privatpersonen».
In Absatz 3 wird festgehalten, dass die Beschaffung von Personendaten durch die Zentralstellen wenn nötig ohne das Wissen der betroffenen Person erfolgen kann, beispielsweise durch eine Observation. Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 11 Absatz 6 Satz 1 BPI, welcher zwecks Verbesserung der rechtssystematischen Übersichtlichkeit in den Kontext der zentralstellenspezifischen Regelungen integriert wird, wo er vor Erlass des BPI schon angesiedelt war.
Absatz 4 regelt die ebenfalls aus dem Kontext der ehemaligen BPI-Bestimmungen in den zentralstellenspezifischen Teil zurückverschobene nachträgliche Benachrichtigung von Personen, die von verdeckten Informationsbeschaffungen betroffen sind. Diese Personen sind, von den schon im bisherigen Recht vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, nachträglich über die verdeckte Datenbearbeitung zu informieren, sobald der Grund für die Geheimhaltung wegfällt.
Art. 13 Observation
Mit dieser neuen Bestimmung wird die generalklauselartige Regelung der Observation in Artikel 3 Buchstabe f ZentG31 konkretisiert.
In Absatz 1 wird zunächst festgehalten, dass das systematische, über längere Zeitdauer angelegte verdeckte Beobachten von Personen und Sachen nur an allgemein zugänglichen Orten zulässig ist. Darunter fallen Strassen, öffentliche Plätze oder Bahnhöfe, aber auch private Örtlichkeiten, die für jedermann öffentlich zugänglich sind, wie bspw. Parkhäuser oder Einkaufszentren.32
Die Beobachtung von Vorgängen im Privat- oder Geheimbereich, welcher unter den Schutz von Artikel 179quater StGB fällt, setzt demgegenüber eine richterliche Genehmigung voraus. Die Beobachtung von Zuständen oder Vorgängen an privaten Orten, wie z.B. in einem privaten Garten, ist im Rahmen von Strukturermittlungen der Zentralstellen somit ausgeschlossen.
Die Zentralstellen dürfen die beobachteten Vorgänge mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten registrieren. Wie die Beobachtung selbst muss sich auch der Einsatz dieser Geräte auf Vorgänge beschränken, welche sich im allgemein zugänglichen Bereich ereignen.
31 Artikel 3 Buchstabe f ZentG: Die Zentralstellen beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig sind, indem sie: […] f. Informationen aus Observationen auswerten.
32 Vgl. hierzu auch Fussnote 27.