Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Neben den erwähnten Aufzeichnungsgeräten wird in Absatz 1 auch der Einsatz von Ortungsgeräten vorgesehen. Als solche gelten bspw. GPS-Sender, wenn sie zwecks unmittelbarer Unterstützung einer laufenden Observation lediglich dazu eingesetzt werden, den Zentralstellen zu ermöglichen, Objekte aus der nötigen Distanz zu beobachten und bei plötzlichem Abbruch des Kontakts sofort wiederzufinden.
Die Norm steht somit in einem gewissen Spannungsverhältnis zu den im polizeilichen Stadium der Strukturermittlungen ausgeschlossenen Antrags- und Genehmigungsmechanismen des Prozessrechts, die den Einsatz von Geräten zur Feststellung des Standorts von Personen oder Sachen unter den Vorbehalt einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung und Genehmigung durch ein Zwangsmassnahmengericht stellen (s. Art. 280 Bst. c StPO). Gerade zur Entschärfung dieses Gegensatzes erweist es sich als unabdingbar, den Einsatz der GPS-Technologie im Rahmen der zentralstellenspezifischen Aufgabenerfüllung auf die ortende Unterstützung laufender Observationen zu beschränken. Auf bei den strafprozessualen Beobachtungen vorgenommenen Aufzeichnungen von Bewegungsbildern kann im Rahmen der Strukturermittlungen auch deshalb verzichtet werden, weil Letztere noch nicht der Erhebung von Beweismitteln dienen. Mit der vorgeschlagenen Regelung soll den Zentralstellen eine grundrechtsverträgliche Anwendung zeitgemässer Observationstechnologie ermöglicht werden – die im Übrigen im Alltag auch von Privatdetekteien genutzt wird.
Es wurde geprüft, ob die technischen Mittel, welche die Zentralstellen zur Observation und deren unmittelbaren Unterstützung einsetzen dürfen, vom Bundesrat auf Stufe Verordnung näher bezeichnet werden sollen. Dies wurde insbesondere in Anlehnung an das ZAG erwogen, welches vorsieht, dass der Bundesrat die für die Zwangsanwendung zugelassenen Hilfsmittel und Waffen auf dem Verordnungsweg bezeichnet.
Die Aufnahme einer solchen Regelung wurde indessen verworfen, weil damit die polizeitaktischen Mittel der Zentralstellen offen gelegt würden, was berufskriminellen Kreisen erlauben würde, entsprechenden Gegenmassnahmen zu ergreifen. Ganz anders verhält es sich bei den Mitteln der Zwangsanwendung, welche offen und transparent eingesetzt werden und in deren Auswahl und Wirkungsweise keinerlei Überraschung verbunden werden darf. Bei der Observation handelt es um eine Polizeimassnahme, deren Erfolg, ungeachtet der gesetzlich transparenten Zielsetzung der Bild- und Tonaufzeichnung sowie der observationsunterstützenden Ortung, letztlich davon abhängt, dass ihre technische Wirkungsweise für berufskriminelle Kreise nicht im Detail abschätzbar wird. Mit der erwogenen Pflicht zur technischen Normierung auf Verordnungsstufe würde eine Diskrepanz zum Strafprozessrecht entstehen, welches aus den erwähnten Gründen keine entsprechende Regelung enthält.
Eine Observation darf erst durchgeführt werden, wenn mildere Massnahmen zur Informationsbeschaffung im konkreten Fall aussichtslos erscheinen oder mit einem gegenüber dem Wert der zu beschaffenden Information unverhältnismässigen Aufwand an Personal, Zeit oder Geld verbunden wären. Weiter ist eine Observation nur in den von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a-e determinierten Bereichen der internationalen Schwerstkriminalität zulässig. Die Benennung zusätzlicher Voraussetzungen, bspw. die Einführung eines detaillierten Deliktskatalogs, ist demgegenüber nicht zweckmässig, zumal weitergehende Kriterien auch im strafprozessualen Stadium nicht vorgesehen sind.