Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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In Absatz 2 wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Observation über die Frist von einem Monat hinaus weitergeführt werden kann. In Fällen, in denen die Beobachtung die mit der Strukturermittlung angestrebten Informationen nach Monatsfrist noch nicht beigebracht hat, entscheidet der Direktor fedpol auf Antrag der BKP über die Zweck- und Verhältnismässigkeit einer Fortsetzung der Observation. Die Genehmigung der Fortsetzung kann mehrmals, aber jeweils maximal für weitere dreissig Tage erfolgen, wodurch die Zweck- und Verhältnismässigkeit der Massnahme einer regelmässigen Überprüfung unterzogen wird. Von der Festsetzung einer absoluten Maximaldauer wurde demgegenüber abgesehen. Da eine ergebnislose Überwachung nicht zuletzt aufgrund der hohen Ressourcenintensivität dieser Massnahme nach einer gewissen Zeit ohnehin eingestellt wird, wird eine solche Frist als nicht notwendig erachtet.

Hat sich im Zuge der Observation indessen ein Strafverdacht gegen einen hinreichend eingrenzbaren Kreis von Personen ergeben, richtet sich deren Fortsetzung aufgrund der Zweckänderung von der Strukturermittlung zur Verdachtsklärung nach den Bestimmungen des Strafprozessrechts (Art. 282f. StPO). Die Fortsetzung einer Observation zur Verdachtsklärung ist demnach nur zulässig, wenn es sich um ein bestimmtes Verbrechen oder Vergehen handelt und die Ermittlungen ohne die Beobachtung aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären. Als Beispiel kann die Observation einer Tankstelle angeführt werden, welche aufgrund von Vermutungen der Zentralstellen als Treffpunkt von Angehörigen einer kriminellen Vereinigung frequentiert werden könnte. Kommt bei den Zentralstellen im Laufe der Beobachtung der Tankstelle der Verdacht auf, das Personal der Tankstelle könnte mit Betäubungsmitteln handeln, so kann die BKP vor Ablauf der Monatsfrist gegebenenfalls wie folgt handeln: Zum einen kann sie dem Direktor fedpol zwecks Fortsetzung der noch ganz oder zumindest teilweise erfolglos gebliebenen Strukturermittlungen eine Fortsetzung der generellen Beobachtung der Tankstelle beantragen. Zum anderen muss sie gegen die verdächtigten Angehörigen der Tankstellenbelegschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens einleiten und dem zuständigen Staatsanwalt gegebenenfalls die Fortsetzung der Beobachtungsmassnahmen beantragen; diese müssen aufgrund der Zweckänderung zur Verdachtsklärung nach den Regeln des Strafprozessrechts erfolgen, zumal diese Massnahmen sich aufgrund ihrer Fokussierung auf einen hinreichend konkreten Kreis von verdächtigten Personen gegebenenfalls von der Tankstelle weg zu anderen Örtlichkeiten hin verlagern werden.

Art. 14 Einsatz von Privatpersonen

In Artikel 14 ff. wird der freiwillige Einsatz von Privatpersonen zur Unterstützung der Zentralstellen geregelt. Dieser kann entweder in der Funktion einer Informantin oder eines Informanten (Art. 15) oder einer Vertrauensperson (Art. 16) erfolgen. Als Privatpersonen im Sinne des Artikel 14 gelten alle Personen, die kein arbeitsvertragliches oder mit einem solchen vergleichbares Verhältnis mit einer Strafverfolgungsbehörde oder deren Partnerbehörden33 verbindet.

Im Rahmen der verdeckten Fahndung34 und der verdeckten Ermittlungen (Art. 286 StPO) werden demgegenüber Angehörige von Strafverfolgungsbehörden eingesetzt, woraus sich eine klare rechtliche Abgrenzung zum Einsatz von Informanten und Vertrauensleuten ergibt:

33 Wie Zoll- oder Grenzwachtbehörden.

34 Vgl. Ziff. 2.13.2.1 zur Ergänzung der StPO durch einen neuen Artikel 286a StPO.