Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Als Informanten und Vertrauenspersonen werden in der Praxis Privatpersonen eingesetzt, die auf Grund ihrer Herkunft oder beruflichen Tätigkeit Zugang zu einem besonderen gesellschaftlichen Umfeld («Milieu») haben, in welchem Informationen kursieren, die den Zentralstellen Rückschlüsse über das organisierte und international tätige Verbrechens ermöglichen.

Die Unterstützung durch die eingesetzten Privatpersonen erfolgt stets freiwillig. Es bestehen weder vertragliche noch gesetzliche Verpflichtungen noch tatsächliche Druckmittel, eine Unterstützung zu leisten oder fortzusetzen. Durch die Freiwilligkeit wird auch sichergestellt, dass die eingesetzte Privatpersonen eigenverantwortlich handeln und ihr Verhalten nicht der unterstützten Behörde zuzurechnen ist.

Zum Schutz der Privatpersonen vor Repressalien können ihnen die Zentralstellen zusichern, dass ihre Identität nicht preisgegeben wird. Solche Vertraulichkeitszusagen sind in der Praxis die Regel, weil sich Milieu-integrierte Privatpersonen sonst kaum zur Unterstützung der Polizei bereit erklären. Zur Wahrung der zugesicherten Vertraulichkeit kehren die Zentralstellen alle notwendigen organisatorischen und polizeitaktischen Massnahmen vor, um zu verhindern, dass das Umfeld der Privatpersonen auf deren Unterstützungshandlungen aufmerksam wird. Soweit es unumgänglich ist, dass die eingesetzte Privatperson aufgrund ihres sachverhaltsrelevanten Wissens an einem späteren Strafverfahren beteiligt wird, werden von den Strafbehörden die notwendigen prozessualen Schutzmassnahmen ausgeschöpft, welche in den Artikeln 149ff. StPO vorgesehen sind. Mit der Zusicherung der Vertraulichkeit bereits zum Zeitpunkt der Strukturermittlungen kann ein gewisses Spannungsfeld zu den verfassungsmässig garantierten Verteidigungsrechten der in einem späteren Strafverfahren angeschuldigten Personen entstehen. Im Einzellfall wird die jeweilige Verfahrensleitung besorgt sein, dass die Grundsätze des fairen Verfahrens und die Verteidigungsrechte trotz anonymer Zeugenaussagen gewahrt werden (siehe dazu ausführlich BGE 125 I 127).

Art. 15 Informanten

Der Regeleinsatz gemäss Artikel 15 erschöpft sich darin, dass die Privatpersonen bei gelegentlich stattfindenden Treffen mit Angehörigen der Zentralstellen nach ihrem Gutdünken Informationen weitergeben. Für diese in der polizeilichen Praxis von Bund und Kantonen bedeutsame Einsatzform hat sich der Begriff der Informantin resp. des Informanten herausgebildet. Im Gegensatz zu den Vertrauenspersonen ist der Einsatz von Informantinnen und Informanten an keine besonderen Voraussetzungen zu knüpfen, da es letztlich jedermann freisteht, gegenüber der Polizei nach Gutdünken Beobachtungen zur Anzeige zu bringen.35

Art. 16 Vertrauenspersonen

In Artikel 16 wird der gegenüber dem blossen Informanteneinsatz qualifizierte Einsatz von Privatpersonen als sog. Vertrauenspersonen geregelt. Damit wird einer Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates entsprochen, welche für diese qualifizierte Einsatzform eine hinreichend konkrete Verankerung im

35 Das Einholen und Entgegennehmen von Informationen durch die Zentralstellen ist in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b geregelt.