Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Gesetz verlangte.36 Während sich die Zentralstellen beim Einsatz von Informantinnen und Informanten darauf beschränken, nach Gutdünken weitergegebene Informationen abzuschöpfen, weisen sie Vertrauenspersonen an, zwecks gezielter Beschaffung zentralstellenrelevanter Informationen bestimmte Orte aufzusuchen, Kontakte zu knüpfen oder Verhaltensweisen an den Tag zu legen.
Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen, wird der Einsatz von Vertrauenspersonen auf diejenigen Anwendungsfälle beschränkt, in denen andere Massnahmen wie namentlich der Einsatz blosser Informanten aussichtslos erscheinen oder zumindest unverhältnismässig erschwert würden. Zu denken ist dabei bspw. an ethnisch abgeschottete Umfelder, in denen sich nur mittels gezielter Führung einer Vertrauensperson relevante Informationen beschaffen lassen. Weitergehende Einsatzschwellen sind nicht nötig, da Vertrauenspersonen bereits in den entsprechenden Umfeldern integriert sind, sodass es - anders als bei der verdeckten Ermittlung nach Artikel 286 StPO - hier weder eines Aufbaus eines besonderen Vertrauensverhältnisses noch einer Einschleusung oder einer Legendierung bedarf. Geprüft wurde in diesem Zusammenhang auch, ob für den Einsatz von Vertrauenspersonen eine spezielle Bewilligung, z.B. durch den Direktor fedpol, vorzusehen ist. Von einer solchen Bewilligungspflicht wurde indes aus folgenden Gründen abgesehen: Zunächst würde mit einer personenbezogenen Bewilligung der falsche Eindruck einer staatlichen Anerkennung der eingesetzten Personen entstehen. Demgegenüber erscheint auch eine prinzipielle Genehmigung der Massnahme nicht sachgerecht, weil es letztlich um eine längerfristige Szenenbeobachtung geht und nicht, wie es in der strafprozessualen Phase der Fall ist, um eine einzelfallbezogene Informationserhebung, bei welcher dann auch die spezifischen Genehmigungsverfahren eingreifen.
Hingegen sind alle Vertrauenspersonen gemäss Absatz 2 von Artikel 16 vor ihrem Einsatz darüber zu instruieren, dass sie über keinerlei hoheitlichen Befugnisse oder sonstige Sonderrechte verfügen. Damit soll ihnen einerseits verdeutlicht werden, dass sie keine den staatlichen Organen vorbehaltene amtliche Tätigkeit ausüben, also nicht im Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe betraut sind. Andererseits werden sie darauf hingewiesen, dass sie sich als Bürgerin oder Bürger in dem für jedermann geltenden rechtlichen Rahmen zu bewegen haben und sich nicht auf besondere Rechtfertigungsgründe berufen können. Dementsprechend ist ihnen auch jegliche Teilnahme an oder die Anstiftung zu Straftaten ausdrücklich untersagt.
Gemäss Absatz 3 regelt das EJPD die Rekrutierung, Instruktion und Führung der eingesetzten Privatpersonen. Diese Vorgänge sind von den Zentralstellen zwecks Rechenschaftsablegung zu dokumentieren. Da die Führung von Vertrauenspersonen nicht zuletzt aufgrund ihrer Nähe zu kriminellen Kreisen hohe Ansprüche an die damit betrauten Polizeiangehörigen stellt, werden dafür einzig Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BKP vorgesehen, welche über die entsprechende Erfahrung und Ausbildung verfügen. Das zur Führung der Vertrauenspersonen zuständige Personal wird daher vom Chef BKP ernannt.
36 Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates «Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes» vom 5. September 2007, Empfehlung 1, BBl 2008 2048